LWK-Wahlen - aktives Wahlrecht
Stand: LWK-WO 2005, idF. LGBl. Nr. 67/2020
Wer darf wählen? (aktives Wahlrecht)
Natürliche Personen sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
Juristische Personen sind nur unter der Voraussetzung wahlberechtigt, wenn sie ihren Sitz im Land Steiermark haben.
An der Wahl können nur kammerzugehörige Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
Die wahlberechtigten Personen sind von der Gemeinde, in denen der Haupt(wohn)sitz der/des Kammerzugehörigen liegt oder in denen die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder die die Kammerzugehörigkeit begründete Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird, in Wählerverzeichnisse einzutragen. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes.
Die Wählerverzeichnisse werden am 32. Tag nach dem Stichtag durch 5 Werktage zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Eine ortsübliche Kundmachung über die genauen Einsichtsfristen (täglich mindestens zwei Stunden) hat zu erfolgen. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede/jeder Kammerzugehörige unter Angabe des Namens und der Adresse wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einen Berichtigungsantrag stellen.
Nach Durchführung allfälliger Berichtigungsverfahren und der Entscheidung darüber werden die Wählerverzeichnisse abgeschlossen und gemäß § 25 Abs. 3 LWK-WO der Wahl zugrunde gelegt.