Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen
Wer Abfälle sammelt (Abfallsammler ist jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt) oder behandelt (Abfallbehandler ist jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt) muss eine Erlaubnis für seine Tätigkeit beantragen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn:
- die Art der Sammlung oder Behandlung den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 und den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) entspricht sowie den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht widerspricht;
- die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist;
- die Lagerung und Behandlung gefährlicher Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist;
- jedenfalls hat ein Abfallsammler gefährlicher Abfälle über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt;
- erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt;
- Von einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage ist jedenfalls auszugehen, wenn die beantragten Abfallarten und Behandlungstätigkeiten von den in das Register gemäß § 22 übertragenen Genehmigungsinhalten der Behandlungsanlage umfasst sind;
- die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist;
- die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen sind;
Hinweis:
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, ist die Erlaubnis zu entziehen.
Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
- Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
- Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
- Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;
- Sammel- und Verwertungssysteme;
- Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und in Bezug auf die Vorberetiung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
- Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;
- Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;
- Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt;
- Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke;
- Personen, die Abfälle in einem gemäß § 44 Abs.2 genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;
- Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben;
- Hausverwalter und Gebäudemanager, deren Tätigkeit nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist und die, in Ausübung dieser Tätigkeit, angefallene Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen, die Tätigkeit darf erst nach Rechtskraft des Bescheides aufgenommen werden.
Der Abfallsammler und -behandler oder die Abfallsammlerin und -behandlerin beantragt eine Erlaubnis für seine oder ihre Tätigkeit und übermittelt dazu den Antrag und die erforderlichen Unterlagen entweder per E-Mail an anlagenrecht@stmk.gv.at oder am Postweg an die zuständige Stelle.
- Formular Antrag § 24a AWG 2002
Ab 01.01.2024 ist dem Antrag, die über https://edm.gv.at/license-upload verfügbare Liste der Abfallarten (Excel-Datei) anzuschließen. |
Hinweis:
Um auf die Liste der Abfallarten zu gelangen, ist vorab die Registrierung über das EDM erforderlich und in den Stammdaten das Tätigkeitsprofil des "Abfallsammlers und -behandlers" zu erfassen.
Um eine rasche Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, ist die Übermittlung der ausgefüllten bzw. ergänzenden Orginal-Excel-Liste (z.B. keine Umwandlung in ein anderes Dateiformat) unbedingt erforderlich.
Die zuständige Stelle prüft daraufhin den Antrag. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Erlaubnis für bestimmte Abfallarten, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen mit Bescheid erteilt.
Erforderliche Unterlagen |
- Angaben über die Person.
- Angaben über die Art der Abfälle oder die Abfallartenpools, die gesammelt oder behandelt werden sollen (Angabe von Abfallart und Schlüsselnummer entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020.
- Eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.
- Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird.
- Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde.
- Die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt.
- Die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt.
- Erklärung über Gewerbeausschlussgründe bei juristischen Personen
- Aktueller Firmenbuchauszug.
- Sämtliche behördlichen Genehmigungsbescheide der Betriebsanlage(n) betreffend Abfälle sind dem Antrag anzuschließen.
Hinweis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen:
Sollte kein eigenes behördlich genehmigtes Zwischenlager vorhanden sein, kann auch ein Vertrag mit einer anderen Firma über die Nutzung eines entsprechenden geeigneten und behördlich genehmigten Zwischenlagers vorgelegt werden.
- Formular Nutzungsvereinbarung
Verantwortliche Person / abfallrechtlicher Geschäftsführer:in
Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Verlässlichkeit besitzt, die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG erfüllt und die fachlichen Kenntnisse aufzuweisen hat.
Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, ist entweder durch 5jährige einschlägige Berufserfahrung oder durch eine einschlägige Schulung (z.B. „Ausbildungskurs für verantwortliche Personen von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle gem. § 24a AWG 2002") oder durch Abschluss einer einschlägigen Schule (z.B. Umwelttechnik-HTL) oder eines Studiums nachzuweisen.
Erforderliche Unterlagen sind dem Antrag (in Kopie) anzuschließen:
- aktueller Strafregisterauszug (Anforderung bei der Gemeinde oder Polizei)
- Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde
- Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Befähigungsnachweise und ähnliche Bestätigungen usw. zu den Angaben des Antrages unter Pkt. 5, 6 und 8)
- Kenntnisnahme über die Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG
- eventuell Bestätigung eines Ausbildungslehrganges für Sammler/Behandler
Bei Bestellung eines:r abfallrechtlichen Geschäftsführers:in sind zusätzlich vorzulegen:
- Formular Ansuchen um Erlaubnis zur Bestellung eines:r abfallrechtlichen Geschäftsführers:in
- Bestätigung über hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis
- Jedenfalls Prüfungsnachweis (Zeugnis) über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
Kosten
Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.
Die Bundesverwaltungsabgabe beträgt € 109,00 für die Erlaubnis sowie € 109,00 für die Geschäftsführerbestellung.
Die Gebühren nach dem Gebührengesetz betragen
- für den Antrag € 47,30
- für den ersten Bogen (4 Seiten) des Bescheides € 83,60; für jeden weiteren Bogen (4 Seiten) des Bescheides € 13,00
- pro Beilage € 3,90
Registrierungs- und Meldepflichten
Gemäß § 21 Abs. 1 AWG 2002 idgF haben sich Abfallsammler und -behandler vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über das EDM Portal der Umweltbundesamt GmbH beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu registrieren. Seitens des Bundesministeriums wird dem Erlaubniswerber eine GLN (Global-location-number) vergeben.
Elektronische Aufzeichnungen - Jahresabfallbilanz
Gemäß § 5 der AbfallbilanzV haben aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler ab 1. Jänner 2014 verpflichtend fortlaufende elektronische Aufzeichnungen zum Nachweis von Art, Herkunft, Menge und Verbleib der Abfälle zu führen.
Aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler haben die Verpflichtung, dem/der jeweils zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau über das vorangegangene Kalenderjahr eine Jahresabfallbilanz (Art, Herkunft, Menge, Verbleib der Abfälle) vorzulegen.
Die zu erstellende Jahresabfallbilanz für den jeweiligen Berichtszeitraum ist der Abfallwirtschaftsbehörde des Landes verpflichtend auf elektronischem Wege (EDM Portal) bis spätestens 15. März jeden Jahres zu übermitteln.
Wird für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Jahresbfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 übermittelt, gilt eine gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erteilte Erlaubnis als erloschen.
Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.
Kontakt
Maria Senekovic (A-M)
Stempfergasse 7, 5. Stock, ZiNr. 506
Telefon: +43 (316) 877-4581
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: anlagenrecht@stmk.gv.at
Michaela Draxler (N-Z)
Stempfergasse 7, 5. Stock, ZiNr. 505
Telefon: +43 (316) 877-2592
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: anlagenrecht@stmk.gv.at