Aufnahme ins Sachverständigenverzeichnis
Voraussetzungen
Für die Aufnahme in das Verzeichnis ist erforderlich:
- Befugnis zur Ausübung des Berufs als Ziviltechnikerin bzw. Ziviltechniker oder
- Befugnis zur Ausübung des Berufs als Baumeisterin bzw. Baumeister und
- mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachbereich (Hochbau)
Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können dennoch in das Verzeichnis aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 15 Jahren mindestens zehn Jahre, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre im Fachgebiet (Bereich Hochbau) tätig waren. In diesem Fall prüft die zuständige Behörde, ob die betreffende Person über ausreichende fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauwesens, des Raumordnungsrechtes sowie über Kenntnisse der Aufgaben als Bausachverständige bzw. als Bausachverständiger verfügt.
Hinweis: Üben eingetragene Bausachverständige ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht aus oder verstoßen sie gegen Amtspflichten, werden sie aus dem Verzeichnis gestrichen (z.B. wenn Bausachverständige im Verfahren eigene Projekte beurteilen). Bei pflichtwidrigem Verhalten kann eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis hat schriftlich unter Anschluss der geforderten Unterlagen zu erfolgen.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn
- eine Zustellbevollmächtigte bzw. ein Zustellbevollmächtigter im Inland gegeben sind, oder
- eine Abgabestelle im Inland besteht, oder
- eine Anmeldung beim Zustelldienst nach § 33 Zustellgesetz vorliegt, oder
- im Verfahren eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort bekanntgegeben wurden.
Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
Erforderliche Unterlagen
- Baumeisterbefugnis oder einschlägiger Ziviltechnikerbefugnis
- Meldezettel
- Geburtsurkunde
- Ausbildungsnachweise
- Beschäftigungsnachweise
- Sozialversicherungsauszug
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
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