Entsorgung von Betriebswässern
Allgemeine Informationen
Unternehmen, die Betriebswässer über den öffentlichen Kanal entsorgen, müssen vor dem Kanalanschluss nachweisen, dass sie dadurch weder den Kanal oder die Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen noch Personen gefährden.
Voraussetzungen
Die Entsorgung von Betriebswässern über den öffentlichen Kanal setzt den Nachweis voraus, dass diese Abwässer:
- weder den Bestand oder den Betrieb der Kanalanlage oder der Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen
- noch Personen gefährden, die für Wartungsarbeiten zuständig sind
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss vor dem Kanalanschluss nachgewiesen werden.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Baubehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die Kanalanlage befindet: die Gemeinde bzw. in Graz: der Magistrat.
Verfahrensablauf
Der Nachweis der Nichtbeeinträchtigung des Kanals oder der Abwasserreinigungsanlage und der Nichtgefährdung von Personen ist bei der zuständigen Baubehörde einzubringen. Stellt die Behörde fest, dass von den Betriebsabwässern keine Gefahr ausgeht, erteilt sie die Bewilligung des Anschlusses an den öffentlichen Kanal mit Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Nichtbeeinträchtigung des Kanals oder der Abwasserreinigungsanlage und der Nichtgefährdung von Personen
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
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E-Mail: Homepage:
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