Eintreffen einer Leiche am Bestimmungsort
Allgemeine Informationen
Wenn sie eine Leiche überführen, haben sie die Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungort muss die Leiche und der dazugehörige Totenbeschauschein einer Beauftragten/einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt übergeben werden, die/der die Übernahme schriftlich bestätigt.
Der Gemeinde des Bestimmungsortes haben sie eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzw. der Überführungsanzeige auszufolgen.
Verfahrensablauf
Die Leiche und der dazugehörige Totenbeschauschein sind einer Beauftragten/einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. der Feuerbestattungsanstalt zu übergeben. Die Übernahme ist schriftlich zu bestätigen.
Der Gemeinde des Bestimmungsortes ist eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzw. der Überführungsanzeige auszufolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Totenbeschauschein
- Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzw. Überführungsanzeige
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
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Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
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