Auflassung
Allgemeine Informationen
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Gruppen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können von der Erhalterin oder vom Erhalter jederzeit aufgelassen werden.
Die Auflassung ist der zuständigen Behörde vor Einstellung des Betriebes zu melden. Auflassungen sollen zum Ende eines Betriebsjahres vorgenommen werden.
Hinweis: Eine Auflassung durch die Behörde ist dann möglich, wenn die Erhalterin oder der Erhalter einer mit Bescheid aufgetragenen Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
Hinweis: Der Wechsel der Rechtsträgerschaft in der Person der Erhalterin oder des Erhalters bedeutet einerseits eine Auflassung und andererseits eine Neugründung der Einrichtung. Die bisherige Erhalterin oder der bisherige Erhalter muss die Auflassung der Behörde melden und die neue Erhalterin oder der neue Erhalter muss um Errichtungsbewilligung ansuchen. Eine formlose Bekanntgabe der Übernahme der Rechtsträgerschaft genügt nicht.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at