Beginn der Tätigkeit
Allgemeine Informationen
Eine Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. als Besamungstechniker oder als Eigenbestandsbesamerin bzw. als Eigenbestandsbesamer muss der Behörde im Vorhinein schriftlich angezeigt werden.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit:
- Österreich
- EU-Mitgliedstaat
- Vertragsstaat
- fachliche Befähigung:
- eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin/zum Tierarzt nach dem Tierärztegesetz oder absolvierter Ausbildungslehrgang in einer Ausbildungseinrichtung für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer oder
- Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen gemäß Steiermärkischem Berufsregelungen-Gesetz - StBRG
- Verlässlichkeit: in den letzten fünf Jahren weder Verurteilung wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht, noch mehr als einmalige Bestrafung wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften
Verfahrensablauf
Die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit ist schriftlich einzubringen. Die Nachweise über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sind der Anzeige anzuschließen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder als Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer vor, stellt die Behörde eine Bescheinigung über die Anzeige aus. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, untersagt die Behörde die Tätigkeit mit Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, insbesondere:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (bei Österreicherinnen bzw. Österreichern: Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde oder gültiges Reisedokument)
- Nachweis der fachlichen Befähigung
- Nachweis über die Verlässlichkeit (diese dürfen nicht älter
als drei Monate sein):
- Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer: schriftliche Erklärung, dass die Person innerhalb der letzten fünf Jahre nicht wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt oder nicht wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften mehr als einmal bestraft worden ist.
- Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker: zusätzlich zu dieser oben genannten schriftlichen Erklärung ist eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat der entsprechende von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Rechtsgrundlagen
§ 15 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019
§§ 9 und 10 Steiermärkisches Tierzuchtverordnung 2021
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at