Wiederkehrender Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen
Allgemeine Informationen
Die Anerkennung einer Zuchtorganisation nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 erfolgt grundsätzlich unbefristet.
Anerkannte Zuchtorganisationen sind aber verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen von zehn Jahren durch Vorlage aktualisierter Unterlagen nachzuweisen, dass sie die wesentlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung.
Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, setzt die Behörde der Zuchtorganisation eine einmalige, nicht verlängerbare Nachfrist von drei Monaten. Lässt die Zuchtorganisation auch diese Frist ohne Vorlage der geforderten Unterlagen ungenützt verstreichen, erlischt die Anerkennung automatisch.
Voraussetzungen
Folgende Anerkennungsvoraussetzungen müssen nachgewiesen werden:
- Sitz in der Steiermark
- Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben:
- für die Anerkennung von Zuchtorganisationen abhängig von den einzelnen Tierarten
- betreffend Zuchtbücher und Zuchtregister und deren ordnungsgemäße Führung
- für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
- der räumliche Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung muss zumindest die Steiermark umfassen; sofern sie grenzüberschreitend tätig werden möchte, muss ihr Tätigkeitsbereich zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten vorsehen
- für die Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden als
Ursprungszuchtbuch-Organisation zusätzlich folgende
Voraussetzungen:
- Führung eines Dokumentes, in dem die einzuhaltenden Grundsätze für die Zucht der Rasse (z.B. die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation, die Kennzeichnung von Equiden oder die Abstammungsaufzeichnung) zusammengefasst sind
- Übereinstimmung von Zuchtprogramm und Zuchtgrundsätzen
- für die Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden als
Filialzuchtbuch-Organisation zusätzlich folgende
Voraussetzungen:
- Übereinstimmung von Zuchtprogramm mit den Zuchtgrundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation
Erforderliche Unterlagen
Folgende Nachweise müssen in aktualisierter Form vorgelegt werden:
- allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:
- Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers
- Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und einen Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit
- Name und Anschrift der außenvertretungsbefugten Personen
- Name und Anschrift von allenfalls bestellten strafrechtlich Verantwortlichen
- Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der
Zuchtorganisation:
- Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen und deren sachliche oder räumliche Zuständigkeitsaufteilung
- Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle
- Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches
- Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
durchführenden Stellen
- Zuchtorganisationen, die zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt wurden, müssen Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorlegen
- Zuchtorganisationen, deren Tätigkeit sich auf ein Gebiet
außerhalb der Steiermark bezieht
- soweit dort keine zwingenden Zuständigkeitsvorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorgesehen sind, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
- bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle ist zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation vorzulegen
- Zuchtprogramm
- Zuchtorganisationen für Equiden zusätzlich:
- bei einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über ihre züchterischen Grundsätze
- bei einer Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation die Rasse sowie Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at