Schischulen - Meldung des Personals
Allgemeine Informationen
An Schischulen dürfen nur qualifizierte Schilehrerinnen und Schilehrer (Diplom-, Landes-, Kinder- und Alternativschilehrerinnen bzw. -lehrer sowie Langlauflehrerinnen bzw. -lehrer und Schilehreranwärterinnen bzw. -anwärter) eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch kurzfristig Aushilfskräfte an Schischulen tätig werden.
Die an einer Schischule für die Dauer der Wintersaison tätigen Schilehrerinnen und Schilehrer sind von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde namentlich und unter Angabe ihres jeweiligen Ausbildungsgrades zu melden. Diese Meldung bildet für die Schilehrerinnen und Schilehrer die Grundlage für die Mitgliedschaft beim Steiermärkischen Schilehrerverband.
Als Aushilfskräfte gelten Personen, die zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes höchstens auf eine Dauer von zwei Wochen pro Saison in der Schischule unterrichten. Aushilfskräfte müssen ein für ihre Lehrtätigkeit ausreichendes schifahrerisches Können besitzen (mindestens Anwärterkurs). Auch Aushilfskräfte sind der zuständigen Behörde namentlich und nach Ausbildungsgrad getrennt unter Angabe der Beschäftigungsdauer zu melden.
Fristen
Die an einer Schischule für die Dauer der Wintersaison tätigen Schilehrerinnen und Schilehrer sind der zuständigen Behörde bis spätestens 15. Jänner melden.
Die Verwendung von Aushilfskräften ist der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.
Verfahrensablauf
Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat die Mitarbeitermeldungen schriftlich unter Angabe der geforderten Daten an die zuständige Behörde zu richten. Da die Schilehrermeldung für die Schilehrerinnen und Schilehrer die Grundlage für deren Mitgliedschaft beim Steiermärkischen Schilehrerverband bildet, leitet die zuständige Behörde diese an den Steiermärkischen Schilehrerverband weiter.
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at