Schischulen - Sonstige Meldepflichten
Allgemeine Informationen
In einigen Fällen kennt das Schischulgesetz Meldepflichten, die nicht Inhaber einer Schischulbewilligung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz sondern dritte Personen treffen.
Das Schischulgesetz 1997 regelt den erwerbsmäßigen Unterricht im Schilaufen. Nicht in den Geltungsbereich des Schischulgesetzes 1997 fällt insbesondere die Unterweisung im Schilauf im Rahmen von:
- Schulausbildungen
- Vereinstätigkeiten, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört, der Verein nicht auf Gewinn gerichtet ist und sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Vereinsmitglieder beschränkt
- Ausflugsverkehr von Schischulen aus anderen Bundesländer oder Staaten (es dürfen keine Schischülerinnen bzw. Schischüler in der Steiermark aufgenommen worden sein)
In den genannten Fällen bestehen aber folgende Meldepflichten:
- ausländische Schulen und Vereine haben die Dauer ihres Aufenthaltes und die Anzahl der an der Schulschi- bzw. Vereinsschiausbildung teilnehmenden Personen der zuständigen Behörde zu melden
- die Leiterinnen bzw. Leiter von Schischulen anderer
Bundesländer oder ausländischer Schischulen, die ausschließlich
im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht in der Steiermark
aufgenommenen Personen Schiunterricht erteilen, haben der
zuständigen Behörde die Dauer des Aufenthaltes und die Anzahl der
zu unterweisenden Personen zu melden
Hinweis: In diesem Fall besteht die Verpflichtung, dass bei Touren außerhalb gesicherter Pisten aus Gründen der Sicherheit eine ortskundige Schiführerin bzw. ein ortskundiger Schiführer beigezogen werden muss. Außerdem müssen - sofern nicht ausreichend Lehrkräfte zur Verfügung stehen - zusätzliche Lehrkräfte der örtlichen Schischule beigezogen werden.
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at