Wasserkraftanlagen
Allgemeine Informationen
Für jede Errichtung einer Wasserkraftanlage und jede Änderung des Betriebes, soweit diese auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben können, ist - abgesehen von den Bestimmungen für Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile - eine Bewilligung erforderlich.
Hinweis: In - nach den Vorgaben bei Kundmachung der Verordnung - hochwertig bewerteten Gewässerabschnitten dürfen keine Ausleitungskraftwerke bewilligt werden.
Voraussetzungen
- Keine nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft
durch die Errichtung der Wasserkraftanlage bzw. auf Natur durch
die Änderung des Betriebes.
- Im Fall von nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und
Landschaft,
- wenn das öffentliche Interesse zur Ausnutzung der Wasserkraft höher bewertet wird als der Naturschutz oder
- wenn durch Ausgleichsmaßnahmen die nachhaltigen Auswirkungen (überwiegend) beseitigt werden können.
- Im Fall von nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und
Landschaft,
Hinweis: Im Fall von nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft wird
- in Naturschutzgebieten keine Ausnahme vom Verbot bewilligt und
- im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen das Vorhaben unzulässig.
Zuständige Stelle
- Bezirkshauptmannschaft
- in Graz: der Magistrat
- Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung wenn die Wasserkraftanlage auch eines wasserrechtlichen Verfahrens durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann bedarf.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzubringen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Bewilligung erteilt. Die Behörde kann die Bewilligung befristen und in der Bewilligung Auflagen oder Bedingungen aufnehmen.
Hinweis: In der Regel wird ein Ortsaugenschein im Beisein von naturfachlichen Sachverständigen durchgeführt. Im Verfahren haben die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt - daneben zum Teil Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen - Parteistellung.
Erforderliche Unterlagen
- Planliche Darstellung und Beschreibung der Wasserkraftanlage;
- Beschreibung der ökologischen Maßnahmen.
Hinweis: Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen. Dies ist von den möglichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft abhängig.
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrag ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten.
-
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Ansuchen anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei Mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
-
LANDESVERWALTUNGSABGABE
Bei der Erteilung der Bewilligung ist eine Abgabe von 419,30 Euro (49,00 Euro in Naturschutzgebieten für die Ausnahme vom Verbot) vorzuschreiben.
-
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Ansuchens Amtshandlungen außerhalb des Amtes notwendig, sind Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendem Amtsorgan 17,90 Euro (Magistrat 50,00 Euro).
Rechtsgrundlagen
§ 5 Abs. 2 Z 1, Abs. 4und 5, § 13 Abs. 1, § 27 und § 28 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017.
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback&Meldung von Hindernissen
Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:
Feedback zum Informationsangebot
Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:
Feedback zum Single Market Obstacles
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at