Bauliche Anlagen auf öffentlichen Flächen
Allgemeine Informationen
Teile von Gemeinden, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen, sind besonders geschützt.
Öffentliche Flächen in diesen Schutzgebieten sind insbesondere Verkehrsflächen, Grünflächen oder Flussufer, die zusammen mit Brunnen, Standbildern, Bäumen etc. das Ortsbild prägen. Für folgende Vorhaben auf öffentlichen Flächen in Schutzgebieten ist eine Bewilligung erforderlich:
- Errichtung ortsfester Bauten für Verkaufs-, Werbe- oder Ankündigungszecke (beispielsweise Vitrinen, Plakatsäulen oder Anschlagtafeln)
- Errichtung anderer Baukörper
- dauernde Aufstellung nicht ortsfester Anlagen
Voraussetzungen
- der Schutzzweck des Schutzgebiets darf nicht verletzt werden
- dem Ortsbildkonzept wird entsprochen
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Die zuständige Behörde holt vor der Entscheidung ein Gutachten des Ortsbildsachverständigen ein. Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt die Behörde einen Bewilligungsbescheid für die Errichtung der Bauten oder Anlagen.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn
- eine Zustellbevollmächtigte bzw. ein Zustellbevollmächtigter im Inland gegeben sind, oder
- eine Abgabestelle im Inland besteht, oder
- eine Anmeldung beim Zustelldienst nach § 33 Zustellgesetz vorliegt, oder
- im Verfahren eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort bekanntgegeben wurden.
Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
Erforderliche Unterlagen
- amtliche Grundbuchsabschrift (nicht älter als 6 Wochen)
- amtlicher Katasterauszug
- Nachweis eines Grundstückes
- Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, mit Namen und Anschrift ihrer Eigentümerinnen bzw. Eigentümer
- Angaben über die Bauplatzeignung gemäß § 5 Stmk. Baugesetz
- Projektunterlagen (in vierfacher Ausfertigung):
- Lageplan M 1:1000 - mit grün eingetragener 30,0 m - Bereichslinie
- Grundrisse M 1:100
- Schnitte M 1:100
- Ansichten M 1:100
- Schnitte von geplanten Geländeveränderungen
- Abwasserentsorgungsanlage (Grundrisse, Schnitte + Lageplan)
- Bruttogeschossflächenberechnung in überprüfbarer Form (in einfacher Ausfertigung)
- Dichteberechnung in überprüfbarer Form (in einfacher Ausfertigung)
- Energieausweis
- zusätzlich: Nachweis, dass Anforderungen betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz erfüllt sind (soweit dies im Energieausweis nicht enthalten ist)
- bei Neubauten mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1.000 m² zusätzlich: Nachweis einer bzw. eines befugten Sachverständigen über den Einsatz alternativer Systeme
- Baubeschreibung (in dreifacher Ausfertigung)
- Fotos des Bestandes mit seinen Nachbarobjekten (in dreifacher Ausfertigung)
- Bauträgerin bzw. Bauträger ist eine juristische Person: Auszug aus dem Firmenbuch (in einfacher Ausfertigung)
Hinweis: Die Pläne und Baubeschreibungen müssen von folgenden Personen unter Angabe ihrer Funktion unterschrieben werden:
- Bauwerberinneninnen bzw. Bauwerbern
- Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oder Bauberechtigten
- Verfasserinnen bzw. Verfassern der Unterlagen
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
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