Begutachtung (Pickerl)
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit einem in Österreich zugelassenen Kfz.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in regelmäßigen Abständen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden (sogenannte §57a-Begutachtung).
Von der regelmäßigen Begutachtung sind folgende Kraftfahrzeuge ausgenommen:
- Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h
- Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Fristen
Achtung
Für neue Mopeds und Motorräder (und alle anderen Fahrzeuge der Klasse L) gilt seit 1. März 2020 nicht mehr das jährliche Begutachtungsintervall, sondern dasselbe Intervall für das "Pickerl" wie für PKW (sogenannte "3-2-1-Regelung"). Diese Neuregelung betrifft auch bereits vor dem 1. März 2020 erstmals zugelassene Fahrzeuge. Gilt für ein solches jetzt eine längere Frist als auf dem Pickerl nach der Lochung ersichtlich, kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsstelle (nicht jedoch bei § 57a-Prüfstellen) ein Pickerl mit dem Geltungszeitraum nach der neuen Regelung verlangen.
Punkt | Begutachtung | Art des Kfz | Toleranzzeitraum | ||
1 | Drei
Jahre nach der ersten Zulassung
Zwei Jahre nach der ersten Begutachtung Ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung (sogenannte "3-2-1-Regelung") |
? | Fahrzeuge der Klasse L, z.B. (Klein)Krafträder (Mopeds, Motorräder etc.) | ||
? | Kfz der Klasse M1 (Pkw), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge |
ein Monat vor und vier Monate nach dem Begutachtungsmonat |
|||
? | Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h | ||||
? | Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h | ||||
? | Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die | ||||
? | ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen oder | ||||
? | landwirtschaftliche Anhänger sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf | ||||
2 | Drei Jahre nach der ersten
Zulassung
Zwei Jahre nach der ersten Begutachtung Zwei Jahre nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung |
Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h, aber nicht 40 km/h überschritten werden darf | |||
3 | Alle zwei Jahre | Historische Fahrzeuge | |||
4 | Jährlich | Alle anderen Fahrzeuge (z.B. Lkw über und auch unter 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht, Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, Omnibusse und andere) | drei Monate vor dem Begutachtungsmonat |
Der
Überprüfungstermin für die § 57a-Überprüfung
richtet sich nach dem Monat der ersten Kfz-Zulassung.
Fälligkeitstermin ist der auf der Begutachtungsplakette gestanzte
Monat (Monat der Erstzulassung). Der Zeitraum für die Begutachtung
beträgt sechs Monate: Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den
Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn
des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis
zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates (oft als "
Toleranzfrist" oder "Toleranzzeitraum" bezeichnet)
vorgenommen werden.
Auf Antrag kann ein anderer als der Tag der Erstzulassung als Stichtag für die Begutachtung festgesetzt werden. Diese Verschiebung muss bei den Zulassungsbehörden, das sind
- die Bezirkshauptmannschaft,
- der Magistrat oder
- das Verkehrsamt in Wien,
beantragt werden. Bei den genannten Stellen finden sich auch die notwendigen Anträge. Ein Online-Formular für Terminverschiebungsanträge existiert derzeit jedoch nicht.
Achtung
Auslandsfahrten sollten immer nur mit einem gültigen "Pickerl" (vor dem Ende des auf dem "Pickerl" gelochten Monats) unternommen werden, da die nach österreichischem Recht geltende Toleranzfrist in anderen Staaten oft nicht anerkannt wird.
Bei folgenden Fahrzeugen muss das Gutachten der letzten "Pickerl-Überprüfung" (§ 57a-Gutachten) verpflichtend im Fahrzeug mitgeführt werden:
- Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz)
- Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 (Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
- Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 (Anhänger über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
- Hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
Verfahrensablauf
Das gereinigte Kraftfahrzeug muss bei einer Begutachtungsstelle untersucht werden.
Überprüft wird, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Im Einzelnen werden folgende Elemente des Kfz geprüft:
- Ausrüstung
- Beleuchtung
- Sicherheitseinrichtungen
- Fahrgestell und Karosserie
- Reifen und Räder
- Motor
- Bremsen
Zusätzlich wird darauf geachtet, dass mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.
Hat das Fahrzeug schwere Mängel, die sofort zu beheben sind, oder besteht "Gefahr im Verzug", muss eine Reparatur vor einer neuerlichen Vorführung des Fahrzeuges erfolgen. Erst wenn das Fahrzeug keine schweren Mängel aufweist, kann eine Begutachtungsplakette ("Pickerl") ausgefolgt oder angebracht werden.
Das Pickerl ist grundsätzlich weiß.
Fahrzeuge außer den Folgenden können - solange solche vorhanden sind - noch ein grünes Pickerl (das dem weißen Pickerl gleichwertig ist) bekommen:
- Pkw, Kombi und Lkw bis 3,5 t mit Benzinmotor und Katalysator sowie abgasarme Dieselfahrzeuge (auch schwere Diesel-Lkw), Anhänger
- Mopeds mit nationaler Typengenehmigung ab 1. Oktober 1988 oder Einzelgenehmigung zwischen 1. Jänner 1989 und 17. Juni 1999
- Abgasarme Motorräder
- Elektrofahrzeuge
Historische Fahrzeuge erhalten ein rotes Pickerl mit der Aufschrift "HISTORISCHES FAHRZEUG - HISTORIC VEHICLE".
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung
- Bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 3.500 kg und bei historischen Fahrzeugen: zusätzlich
Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument wie z.B.
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- Nachweis für die Zulassung oder
- gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
- das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
Bei historischen Fahrzeugen ist die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsdokument sowie die Einhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkung anhand der fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu überprüfen.
Bei Fahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiber bzw. Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist zusätzlich ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes vorzulegen.
Wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Kfz auftreten, kann auch bei Fahrzeugen mit weniger als 3.500 kg Gesamtgewicht der Genehmigungsnachweis oder das Genehmigungsdokument verlangt werden.
Zusätzliche Informationen
In bestimmten Fällen, z.B. für Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, kann die Behörde eine besondere Überprüfung anordnen.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).