Besondere Überprüfung - Vorführung
Allgemeine Informationen
Wenn die Behörde Bedenken hat, ob sich ein Fahrzeug noch in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet (eventuell aufgrund einer Anzeige), so hat sie eine besondere Überprüfung anzuordnen.
Eine solche besondere Überprüfung kann auch für Fahrzeuge angeordnet werden, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt.
Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug aufgrund einer solchen Vorladung zur Prüfung vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen.
Fristen
Im Zuge der Vorladung setzt die Behörde individuell eine Frist, innerhalb der das Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen ist.
Zuständige Stelle
Das Fahrzeug ist bei einer Landesprüfstelle, der Bundesanstalt für Verkehr oder bei einem vom Landeshauptmann hierfür Ermächtigten (z.B. Kfz-Werkstätte) zur Überprüfung vorzuführen.
Erforderliche Unterlagen
Das Fahrzeug-Genehmigungsdokument ist vorzulegen.
Bei Fahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiber bzw. Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist zusätzlich ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes vorzulegen.
Kosten
Bei den privaten, ermächtigten Stellen fallen unterschiedlich hohe Kosten für die Überprüfung des Fahrzeuges an.
Für die Überprüfung durch eine Landesprüfstelle ist lediglich dann, wenn schwere Mängel festgestellt werden oder ein vereinbarter Prüftermin nicht wahrgenommen wird und nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt wird, ein Kostenersatz zu entrichten.
Die Höhe des Kostenersatzes ist für verschiedene Fahrzeugkategorien unterschiedlich hoch und beträgt:
- 60 Euro für Kraftfahrzeuge oder Anhänger (soweit sie in den folgenden Punkten nicht ausdrücklich angeführt werden)
-
65 Euro für
- Taxis
- Mietwagen (ausgenommen Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge, Spezialfahrzeuge oder Sonderkraftfahrzeuge mit jeweils einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg)
- Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
-
95 Euro für
- Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
- Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
- Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
- Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
-
105 Euro für
- Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
- Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
- Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
- Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
- Gelenkkraftfahrzeugs
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
-
121 Euro für
- Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
- Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
- Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
- Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
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105 Euro für Omnibusse
- Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
-
20 Euro für
- Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Krafträder
-
40 Euro für
- Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
- Sonderanhänger
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
- 3 Euro für Invalidenfahrzeuge
Rechtsgrundlagen
- §§ 56, 57 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
- § 2 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung(PBStV)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).