Wochenendfahrverbot - Ausnahmebewilligung
Allgemeine Informationen
An Samstagen (von 15 Uhr bis 24 Uhr) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (von 00 Uhr bis 22 Uhr) ist das Befahren von Straßen mit öffentlichem Verkehr verboten für:
- Lastkraftwagen mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 Tonnen bzw. beträgt und für
- Lastkraftwagen, Sattlkrfatfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt
Von diesem Fahrverbot sind z.B. ausgenommen:
- Fahrten, die ausschließlich der Beförderung z.B. von Schlacht- bzw. Stechvieh oder von leicht verderblichen Lebensmitteln
- der Abschleppdienst
- die Pannenhilfe
- der Einsatz in Katastrophenfällen
- der Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
- die Müllabfuhr
- selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen
- und dergleichen
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde erteilt eine Ausnahmebewilligung, wenn
- ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse vorliegt bzw. wenn
- die Aufgaben nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführbar wären und
- weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden, sollte jedoch zeitgerecht ( ca. 14 Tage vor Beginn der Fahrt) beantragt werden.
Zuständige Stelle
Fahrstrecke ist innerhalb eines Bezirkes:
Die Bezirkshauptmannschaft, in den Statutarstädten: der Magistrat.
Fahrstrecke verläuft über mehrere Bezirke:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 16
8010 Graz, Stempfergasse 7
Tel: +43 (316) 877-2917
E-Mail:
abteilung16@stmk.gv.at
Erforderliche Unterlagen
- detaillierte Beschreibung der Ware
- Begründung, warum der Transport dringlich ist
- Auftragsbestätigung vom Auftraggeber (Ursprungsauftraggeber)
- genaue Streckenführung (Abfahrt bis Endziel)
Kosten
Für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung werden folgende Kosten vorgeschrieben:
einmalige Fahrt: (hin und allfällige Rückfahrt für jedes Fahrzeug)
- Verwaltungsabgaben je 41,90 Euro
- Stempelgebühren je 14,30 Euro
mehrmaligen Fahrten: (hin und allfällige Rückfahrten für jedes Fahrzeug) und angefangenem Kalenderjahr:
- Verwaltungsabgaben je 167,80 Euro
- Stempelgebühren je 14,30 Euro
Zusätzliche Informationen
Die zuständige Behörde kann die Bewilligung befristet, bedingt mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges erteilen.
Die Bewilligung erlischt (ohne formellen Entzug der Behörde), wenn
- eine Voraussetzung, die zu ihrer Erteilung geführt hat, nicht oder nicht mehr vorliegt oder
- gegen Bedingungen verstoßen wurde.
Rechtsgrundlagen
- § 42 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960
- § 45 Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).