Stromerzeugungsanlagen
Allgemeine Informationen
Wer in der Steiermark eine Anlage zur Stromerzeugung (Erzeugungsanlage) errichten, betreiben oder eine bestehende Anlage wesentlich ändern will, muss bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung nach dem Steiermärkischen ElWOG 2005 einholen.
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind:
- Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 200 Kilowatt (kW)
- mobile, nicht netzgekoppelte Erzeugungsanlagen, z.B. mobile Notstromaggregate
- Erzeugungsanlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP Gesetz zu unterziehen sind oder Anlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung nach bestimmten Rechtsvorschriften des Bundes (abfall-, berg-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtliche Vorschriften) erforderlich ist
- Erzeugungsanlagen, die auch der (mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden) Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen besteht
Voraussetzungen
Maßgeblich ist, dass
- Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder
- Gefährdungen des Eigentums oder dinglicher Rechte der Parteien nach fachmännischer Voraussicht
- mögliche Belästigungen von Anrainerinnen bzw. Anrainern (z.B. durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung)
Verfahrensablauf
Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde unter Anschluss der geforderten Unterlagen schriftlich einzubringen. Die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung der Verfahrensparteien ist verpflichtend.
Im Ermittlungsverfahren werden zusätzlich zu den Genehmigungskriterien des Standes der Technik, einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen, einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien sowie von Belästigungen von Anrainern der Erzeugungsanlage folgende öffentliche Interessen untersucht und bei der Entscheidung berücksichtigt: Erfordernisse der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen, welche von einer bzw. einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften dazu Befugten erstellt sein müssen, in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
- ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung (Engpassleistung und Spannung, Pläne über die Ausführung), Stromart, Frequenz und Spannung
- ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind
- ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümerinnen und Eigentümer
- die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer
der Grundstücke
- auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten (ausgenommen Hypothekargläubiger)
- die (unmittelbar) an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzen (nicht älter als 3 Monate)
- ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten
- eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse
- eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Stmk. ElWOG 2005, welche von der Erzeugungsanlage ausgehen können
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at