Technische Betriebsleitung
Allgemeine Informationen
Ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz betreibt ("Netzbetreiber"), muss vor Aufnahme des Betriebes eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter bestellen. Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter ist eine natürliche Person, die für die technische Leitung und die Überwachung des Betriebes der Netze zuständig und verantwortlich ist.
Voraussetzungen
Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Eigenberechtigung und vollendetes 24. Lebensjahr
- österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates
- Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR- Vertragsstaat
- überwiegende Tätigkeit in inländischen Unternehmen
- fachliche Befähigung, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen
Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen eines für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
Von diesem Erfordernis kann die Behörde über Antrag der Netzbetreiberin bzw. des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
- nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Betriebsleiterin bzw. der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlich sind, oder
- eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann und
- die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen des Alters, der mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in der Person der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist.
Von der Ausübung der Tätigkeit wegen bestimmter strafrechtlich relevanter Vergehen ausgeschlossen ist, wer:
- von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist (gilt nicht, wenn die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt);
- wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei bestraft worden ist und über sie bzw. ihn deshalb eine Geldstrafe von mehr als 1.750 Euro oder neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Mehr als fünf Jahre zurückliegende Bestrafungen stellen keinen Ausschlussgrund dar.
Vergleichbare Vergehen im Ausland sind im Inland gesetzten Vergehen gleichzuhalten.
Verfahrensablauf
Die Genehmigung ist von der Netzbetreiberin bzw. dem Netzbetreiber schriftlich zu beantragen. Sie ist zu erteilen, wenn die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
Scheidet die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung ihrer bzw. seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung einer neuen Betriebsleiterin bzw. eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung ist der Behörde von der Netzbetreiberin bzw. vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
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