Errichtung/Abänderung von Anlagen
Allgemeine Informationen
Wer eine elektrische Anlage errichten und in Betrieb nehmen oder Änderungen oder Erweiterungen vornehmen will, muss bei der Behörde einen Antrag auf Bewilligung stellen. Die Behörde erteilt die Bau- und Betriebsbewilligung, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Dabei ist durch Auflagen sicherzustellen, dass diesen Voraussetzungen entsprochen wird.
Es muss eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit Erfordernissen von Landeskultur, Forstwesen, Wildbach- und Lawinenverbauung, Raumplanung, Natur- und Denkmalschutz, Wasserwirtschaft und Wasserrecht, öffentlichem Verkehr, sonstiger öffentlicher Versorgung, Landesverteidigung, Sicherheit des Luftraumes und Dienstnehmerschutz erfolgen.
Die erteilten Bau- und Betriebsbewilligungen erlöschen, wenn binnen bestimmter Fristen nicht mit dem Bau oder dem regelmäßigen Betrieb der elektrischen Anlagen begonnen wird. Vor Fristablauf können die Bewilligungen auf Antrag verlängert werden, wenn Planungs- und Bauarbeiten oder energiewirtschaftliche Gründe dies erfordern.
Voraussetzungen
Die elektrische Leitungsanlage darf dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht widersprechen.
Fristen
Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird oder die Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb von fünf Jahren erfolgt.
Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn der regelmäßige Betrieb der Anlage nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige aufgenommen wird.
Diese Fristen können über Antrag von der Behörde um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn Planungs- und Bauarbeiten oder energiewirtschaftliche Gründe dies erfordern und der Antrag vor Fristablauf gestellt wird.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist unter Anschluss der geforderten Unterlagen schriftlich einzubringen.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und wurden diese nach Vorbegutachtung als entsprechend und ausreichend beurteilt, führt sie gegebenenfalls eine örtliche mündliche Verhandlung durch und zieht die Verfahrensparteien und sonstige beteiligte Stellen bei. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Behörde über den Antrag mit Bescheid.
In der Regel werden die Bau- und Betriebsbewilligung gleichzeitig erteilt. Die Behörde kann zunächst nur die Baubewilligung erteilen, wenn anlagenbezogene Auflagen Überprüfungen erforderlich machen. Sind die Auflagen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, wird auch die Betriebsbewilligung erteilt.
Hinweis: Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren als Zwischenverfahren anordnen.
Erforderliche Unterlagen
Einem Antrag sind folgende Beilagen in mindestens dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
- technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise, und technische Ausführung der geplanten Anlage
- Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke (mit ihrer Bezeichnung) ersichtlich sind
- Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen
- bei Inanspruchnahme von Zwangsrechten überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonst dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen bzw. Hypothekargläubiger
- Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen
- bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 30.000 Volt oder ohne Rücksicht auf die Spannung, wenn die Anlage nur im Rahmen einer Gesamtplanung beurteilt werden kann, ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000
- Mastbildskizzen der zur Verwendung vorgesehenen Trag-, Winkel- und Abspannmasttype außer bei Holzmasten
- Schaltbilder und Installationspläne der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Elektrizitätsrechtliche Baubewilligung ? 33,90
Elektrizitätsrechtliche Betriebsbewilligung ?
33,90
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
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E-Mail: Homepage:
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