Zwangsrechte
Allgemeine Informationen
Zwangsrechte (Leitungsrechte, Enteignung) ermöglichen die Inanspruchnahme von fremdem Grund und Boden für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen.
Leitungsrechte umfassen das Recht auf Errichtung, Erhaltung und Betrieb elektrischer Leitungsanlagen, auf Ausästung und Beseitigung hinderlicher Baumpflanzungen sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen und auf Zugang und Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage.
Leitungsrechte sind für eine Bewilligungsinhaberin bzw. einen Bewilligungsinhaber dann wesentlich, wenn mit den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern keine privatrechtliche Einigung über die Grundstücksnutzung erzielt werden kann. Die bzw. der Leitungsberechtigte kann bei der Behörde die zwangsweise Einräumung von Leitungsrechten beantragen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird. Für die Eigentumsbeschränkungen müssen die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer und die dinglich Berechtigten (z.B. Wegeberechtigte, Leitungsberechtigte) angemessen entschädigt werden.
Hinweis: Durch Leitungsrechte darf der bestimmungsgemäße Gebrauch von Grundstücken nur unwesentlich behindert werden. Auf Antrag der bzw. des Belasteten kann das Leitungsrecht wieder entzogen werden, wenn die belastete Grundeigentümerin bzw. der belastete Grundeigentümer nachweist, dass sie bzw. er das Grundstück nicht wie beabsichtigt oder nur schwer nutzen kann.
Soll eine elektrische Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung dauerhaft bestehen, (jedenfalls trifft dies bei Anlagen mit einer Nennspannung ab 30 kV zu), sind Leitungsrechte unzureichend. In diesem Fall kann die Behörde auf Antrag die Enteignung gegen angemessene Entschädigung der bzw. des Enteigneten anordnen. In der Regel erfolgt die zwangsweise Einräumung einer Leitungsdienstbarkeit als Enteignungsmaßnahme.Voraussetzungen
- öffentliche Interessen dürfen der Einräumung von Zwangsrechten nicht entgegenstehen
- die Einräumung von Zwangsrechten muss für die Errichtung/Erweiterung der elektrischen Anlage notwendig sein
Hinweis: Die Notwendigkeit ist bei der Einräumung von Leitungsrechten dann nicht gegeben, wenn mit der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer eine privatrechtliche Einigung über die Grundstücksnutzung vorliegt.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzubringen. Er muss jene Grundstücke enthalten, die in Anspruch genommen werden sollen. Dabei sind Name und Anschrift der jeweiligen Grundeigentümer und dinglich Berechtigten explizit anzuführen.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und wurden diese nach Vorbegutachtung als entsprechend und ausreichend beurteilt, führt die Behörde eine örtliche mündliche Verhandlung durch und zieht die von den Zwangsrechten betroffenen Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundeigentümer und dinglich Berechtigten (ausgenommen der Hypothekargläubigerinnen bzw. Hypothekargläubiger) sowie eine Schätzsachverständige bzw. einen Schätzsachverständigen bei. Nach Abschluss der Ermittlungen wird über den Zwangsrechtsantrag mit Bescheid über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang des Zwangsrechtes samt Entschädigungsfestsetzung entschieden.
Hinweis: Die Behörde muss die Einleitung des Enteignungsverfahrens (zwangsweise Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten) dem zuständigen Grundbuchsgericht bekannt geben. Leitungsrechte sind nicht Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
Hinweis: Im Fall der Enteignung ist ein erlassener Enteignungsbescheid erst vollstreckbar, sobald der festgelegte Entschädigungsbetrag gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist. Gleiches gilt für Leitungsrechte.
Erforderliche Unterlagen
Einem Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechts oder einer Enteignung sind folgende Beilagen in mindestens dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
- technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Anlage bzw. elektrizitätsrechtlicher Bewilligungsbescheid, sofern das Genehmigungsverfahren bereits abgeschlossen ist
- Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke ersichtlich sind mit eingetragenem Dienstbarkeitsstreifen bzw. bei Leitungsrechten mit eingetragenem Duldungsbereich
- Verzeichnis und Grundbuchsauszug der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und der sonst dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen bzw. Hypothekargläubiger
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Einräumung von Zwangsrechten: ? 67,80
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
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