Vorprüfungsverfahren
Allgemeine Informationen
Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren als Zwischenverfahren anordnen, wenn bereits
- ein Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten oder
- ein Antrag auf Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen vorliegt
und zu befürchten ist, dass durch diese Leitungsanlagen öffentliche Interessen im Sinne des Gesetzes wesentlich beeinträchtigt werden. Zu diesen gehören Landeskultur, Forstwesen, Wildbach- und Lawinenverbauung, Raumplanung, Natur- und Denkmalschutz, Wasserwirtschaft und Wasserrecht, öffentlichem Verkehr, sonstige öffentliche Versorgung, Landesverteidigung, Sicherheit des Luftraumes und Dienstnehmerschutz. Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens stellt die Behörde mit Bescheid fest, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist unter Anschluss der geforderten Unterlagen schriftlich einzubringen.
Liegen der Behörde die Unterlagen vor und wurden diese nach Vorbegutachtung als entsprechend und ausreichend beurteilt, führt sie eine örtliche mündliche Verhandlung durch und zieht sämtlicher Behörden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei, welche die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen vertreten. Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens stellt die Behörde mit Bescheid fest, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Erforderliche Unterlagen
- Bericht über die technische Konzeption der geplanten Anlage
- Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
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