Abwasserentsorgung
Allgemeine Informationen
Betriebswässer sind gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche Produktionsabwässer. Betriebswässer müssen ebenso wie andere Schmutzwässer von der Grundstückseigentümerin oder vom Grundstückseigentümer abgeleitet und entsorgt werden. Sind Sie eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, bei denen Betriebswässer anfallen, müssen Sie vor dem Anschluss an den öffentlichen Kanal nachweisen, dass Ihre Abwässer weder den Kanal oder die Abwasserreinigungsanlage beinträchtigen noch Personen gefährden.
Unabhängig davon sind Unternehmen (wie Bürgerinnen und Bürger) zur Vorreinigung und Neutralisierung von Schmutzwässern verpflichtet. Derartige Abwässer müssen vorgereinigt werden, wenn sie den Bestand oder den Betrieb des Kanals oder der Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder Personen gefährden. Das ist der Fall bei:
- feuer- und zündschlaggefährlichen Flüssigkeiten
- heißen, säure-, fett- oder ölhaltigen Flüssigkeiten
- schädlichen oder widerliche Ausdünstungen verbreitenden Flüssigkeiten
Möglichkeiten der Vorreinigung sind z.B.:
- Abscheider für brennbare Flüssigkeiten
- Fettabscheider
- Neutralisierungsanlagen
- Kühlbecken
- Klärbecken
- Desinfektionsvorrichtungen
Hinweis: Auf Antrag kann vom grundsätzlich bestehenden Anschlusszwang an einen öffentlichen Kanal unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme erteilt werden. Die zuständige Baubehörde kann die Ausnahme vom Anschluss befristet erteilen sowie die erteilte Ausnahme widerrufen.
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at