Schischulen
Teilleistungen
Schischulen - Geschäftsführerbestellung
Aufnahme/Aussetzen/dauernde Einstellung des Betriebes
Schischulen - Zurücklegung der Bewilligung
Schischule -Fortbetrieb i.Todesfall/Verlängerung d.Fortbetriebes
Schischulen - Anerkennung von Befähigungsnachweisen
Schischulen - Meldung des Personals
Schischulen - Vorübergehende Unterweisung im Schilauf
Schischulen - Sonstige Meldepflichten
Allgemeine Informationen
Eine Schischule darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.
Eine Schischule ist eine Einrichtung, in der erwerbsmäßig Unterricht im Schilaufen mit Schiern oder schiähnlichen Geräten (z.B. Snowboard) erteilt wird. Wollen Sie eine Schischule betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen und den beabsichtigten Standort angeben sowie die geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nachweisen. Die Schischulbewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Ausländische Berufsausbildungen können anerkannt werden.
Ein Antrag ist erforderlich für:
- die Bewilligung einer Schischule
- die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers
- die Bewilligung der Fortführung einer Schischulbewilligung im Todesfall
- die Anerkennung von Befähigungsnachweisen
- die Namensänderung der Schischule
- der Standortwechsel der Schischule
Folgende Änderungen müssen bei der Behörde angezeigt werden:
- Aufnahme des Betriebs
- vorübergehendes Aussetzen des Betriebs
- dauernde Einstellung des Betriebs
- Verzicht auf die Bewilligung (Zurücklegung)
Hinweis: Das Steiermärkische Schischulgesetz 1997 regelt den erwerbsmäßigen Unterricht im Schilaufen. Nicht in den Geltungsbereich des Schischulgesetzes 1997 fällt insbesondere die Unterweisung im Schilauf im Rahmen von
- Schulausbildungen
- Vereinstätigkeiten, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört, der Verein nicht auf Gewinn gerichtet ist und sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Vereinsmitglieder beschränkt
Ausländische Schulen und Vereine sowie Schischulen aus anderen Bundesländern oder Staaten treffen aber bestimmte Anzeigeverpflichtungen !
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback und Meldung von Hindernissen
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at