Abschleppen
Allgemeine Informationen
In der Regel werden KFZ (z.B. Auto oder Motorrad) abgeschleppt, wenn sie
- verkehrsbeeinträchtigend,
- ohne Kennzeichentafeln oder
- in einer Abschleppzone abgestellt sind.
Eine Verkehrsbeeinträchtigung, die ein Abschleppen zulässt, ist z.B. in folgenden Fällen gegeben:
- Parken in zweiter Spur
- Behinderung von Schienenfahrzeugen oder Linienbussen
- Behinderung der Zufahrt zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt
- Parken in einem Halte- und Parkverbot (wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde)
ACHTUNG
Die Entfernung eines Fahrzeuges ist
auch schon dann zulässig, wenn eine konkrete
Verkehrsbeeinträchtigung noch nicht tatsächlich
besteht, sondern
nur zu befürchten ist.
Abschleppen defekter Fahrzeuge
Informationen zum privaten Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind: Abschleppen defekter Fahrzeuge
Verständigungspflichten
Sowohl die nächstgelegene als auch die örtlich zuständige Polizeidienststelle muss unverzüglich von der Entfernung des Fahrzeuges und dem Ort, an den dieses gebracht wird, verständigt werden. Sie ist verpflichtet, Auskünfte darüber zu erteilen.
Wurde das Fahrzeug noch nicht übernommen, muss die Behörde innerhalb einer Woche nach der Abschleppung die Eigentümerin/den Eigentümer bzw. bei angemeldeten Fahrzeugen die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer verständigen. Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden.
Nähere Informationen zur Ausfolgung eines abgeschleppten KFZ: Ausfolgung eines abgeschleppten KFZ
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).