Bewilligung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Krankenanstalten gelten generell als gefährliche Betriebsbereiche iSd § 92 Abs. 2 ASchG und dürfen daher nur mit einer Arbeitsstättenbewilligung betrieben werden; die Arbeitsstättenbewilligung wird nur auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitsinspektorates (zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, der Antrag ist beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8, Friedrichgasse 9, 8010 Graz) erteilt.
Änderungen an der Arbeitsstätte können gemäß § 92 Abs. 5 ASchG, insbesondere wenn dadurch das Ausmaß der Gefährdung vergrößert wird oder diese mit einer Gefährdung anderer Art verbunden sind, eine Änderung der Arbeitsstättenbewilligung erfordern.
Die „ Checkliste für Arbeitsstättenbewilligungen" soll Ihnen als Anhaltspunkt für die Antragstellung dienen. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte telefonisch an einen unserer Referenten.