Diplom-Sozialbetreuer - Anerkennung
Allgemeine Informationen
Gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG) darf der Beruf des Diplom-Sozialbetreuers / der Diplom-Sozialbetreuerin in der Steiermark nur nach bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden.
Diplom-SozialbetreuerInnen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind.
Diplom-SozialbetreuerInnen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-SozialbetreuerInnen ausgeführt werden können.
Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung besitzen sie aber eine höhere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Dies gilt jedoch nicht für pflegerische Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG). Diplom-Sozialbetreuer/innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr. Sie verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeiter/inne/n und Helfer/inne/n in Fragen der Sozialbetreuung. Diplom-Sozialbetreuer/innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie z. B. Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
Ausländische Befähigungs- und Qualifikationsnachweise können von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
Die Anerkennung richtet sich nach dem Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz (StBRG).
Hinweis:
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren
finden Sie auf den
Internetseiten der
Fachabteilung
für Gesundheit und Pflegemanagement - Referat
Gesundheitsberufe.
Zuständige Stelle
Achtung!
Bitte beachten Sie die für die Vorlage der Unterlagen
geltenden Erfordernisse. Nähere Informationen dazu finden Sie auf
den Internetseiten der
Fachabteilung
für Gesundheit und Pflegemanagement - Referat
Gesundheitsberufe.
Verfahrensablauf
Die Berufsqualifikationen von Antragstellern / Antragstellerinnen, die über einen den den o. a. Qualifikationsnachweisen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, werden - auf Antrag - als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anerkannt, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis
- von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurde und
- im Heimatmitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes im Herkunftsstaat nicht geregelt, wird die Berufsqualifikation des Antragstellers / der Antragstellerin auf Antrag anerkannt, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin diesen Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern er / sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist, der oder die
- von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurden und
- bescheinigen, dass der Inhaber / die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Ausgleichsmaßnahmen können dann vorgeschrieben werden, wenn sich
- die Ausbildung im betreffenden Beruf auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen nach den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden, oder
- der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin nicht Teil des Berufsbildes sind und sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin, unterscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt
- Gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung
- Informationen zur Ausbildung im Herkunftsland, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der landesrechtlich geforderten Ausbildung abweicht
- Nachweis der erforderlichen gesundheitlichen Eignung (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit (nicht älter als drei Monate
- Nachweis über jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind
Achtung!
Bitte beachten Sie die für die Vorlage der Unterlagen
geltenden Erfordernisse. Nähere Informationen dazu finden Sie auf
den Internetseiten der
Fachabteilung
für Gesundheit und Pflegemanagement - Referat
Gesundheitsberufe.
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback&Meldung von Hindernissen
Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:
Feedback zum Informationsangebot
Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:
Feedback zum Single Market Obstacles
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at