Hausstandsgründung von Jungfamilien - Förderung
Allgemeine Informationen
Das Land Steiermark gewährt für den erstmaligen Erwerb der für die Familie erforderlichen Wohnräume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände einmalige, nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge. Die Zuschüsse können nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen sowie nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt werden.
Gegenstand der Förderung:
Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsbeitrags in der Höhe von ? 4.000,- bzw. ? 10.000,-
Gefördert wird der erstmalige Erwerb von erforderlichen Wohnräumen (Kauf Wohnung, Einfamilienhaus, Ankauf Mietkaufwohnung) und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände (z.B. Küche, Möbel, Malerarbeiten, Sanierungsmaßnahmen von Räumen, Bodenverlegung?).
Der Förderungsbeitrag kann je nach Höhe des Aufwands (der Mindestaufwand beträgt jedoch ? 15.000,-) wie folgt gewährt werden:
- Bei einem Aufwand von bis zu ? 100.000,- werden ? 4.000,- gewährt
- Ab einem Aufwand über ? 100.000,- werden ? 10.000,- gewährt.
Es müssen Rechnungen in Höhe von mindestens ? 15.000,- vorgelegt werden, um eine Förderung beantragen zu können.
Zusätzlich muss bei einem Aufwand über ? 100.000,- eine Bestätigung eines Bankinstituts über ein Bankdarlehen (Abstattungskredit) nachgewiesen werden.
Die Verwendungsnachweise für die Hausstandsgründung dürfen bei Fördereinreichung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Förderungshöhe:
Aufwand |
Förderungsbeitrag |
Bis zu ? 100.000,- (mind. ? 15.000,-) |
? 4.000,- |
Ab ? 100.000,- |
? 10.000,- |
Voraussetzungen
- Anspruchsberechtigung:
- Ehepartner:innen bzw. eingetragene Partner:innen, wenn mindestens eine Person unter 35 und beide Personen unter 40 Jahre alt sind (mit oder ohne Kind)
- Lebensgefährt:innen (§ 2 Z. 9 lit. e Stmk. WFG 1993), wenn mindestens eine Person unter 35 und beide Personen unter 40 Jahre alt sind, mit mindestens einem sorgepflichtigen Kind
- Alleinerziehende unter 40 Jahre mit mindestens einem sorgepflichtigen Kind
- Behinderte Personen unter 40 Jahre (mind. 80% Erwerbsminderung)
- Familien mit einem behinderten Kind iSd FLAG 1967
- Familien mit drei oder mehr Kindern
- Vorliegen eines erstmaligen Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung (Hauptwohnsitz). Diese darf bei Fördereinreichung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Liegt ein besonders begründeter Härtefall (sehr geringes Einkommen, überdurchschnittliche Sorgepflichten und ähnliches) vor, kann die Förderung auch nach Ablauf eines Jahres nach Hausstandsgründung gewährt werden. Das Beziehen von Untermietzimmern, gemeinsames Wohnen im Haushalt der Eltern oder ähnliches gilt nicht als Hausstandsgründung.
- Vorliegen von nachweisbaren Kosten des Wohnungserwerbes (Erwerb, Sanierung von Räumen, Neubau, Ausbau, Bodenverlegung, Einrichtungsgegenstände?). Die Kosten ( mindestens ? 15.000,-) müssen in Form von Rechnungen EWR-zugehöriger Firmen nachgewiesen werden. Es können nur Rechnungen anerkannt werden, deren Bezahlung vor weniger als einem Jahr vor dem Ansuchen erfolgt ist. Bei Kauf eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung ist die Vorlage von Rechnungen nicht erforderlich, wenn beim Ansuchen bereits ein unterfertigter Kaufvertrag vorgelegt wurde.
- Österreichische Staatsangehörigkeit oder Gleichstellung gemäß § 7 Abs. 5 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993.
- bei einem Aufwand über ? 100.000,- ist zwingend ein Nachweis über einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut vorzulegen. Das Darlehen (Abstattungskredit) ist zur Gänze für die Bestreitung der Kosten des Wohnungserwerbes zu verwenden.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und
Wohnbau
Verfahrensablauf
Nach Prüfung sowie positiver Begutachtung der vorgelegten Unterlagen und Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung wird der nicht rückzahlbare Förderungsbeitrag ausgezahlt.
Erforderliche Unterlagen
- Unterschriebene Zustimmungserklärung (unter www.wohnbau.steiermark.at)
- Bereits bezahlte Rechnungen für Sanierungsmaßnahmen, Baumaterial, Einrichtungsgegenstände, Anzahlung der Wohnung
- Bei einem Aufwand über ? 100.000,- ist die Vorlage eines Darlehensvertrages mit einem Kreditinstitut notwendig
Darüber hinaus können zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe
- Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, ggf. Scheidungsurkunde
- Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder
- Bei einer Behinderung von mindestens 80% ist ein Behindertenpass vorzulegen
- Unterfertigter Kaufvertrag bei Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung (auf den Namen des/der Förderungswerber:in ausgestellt)
- Anwartschaftsvertrag bzw. Mietvertrag mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung (auf den Namen des/der Förderungswerber:in ausgestellt)
Rechtsgrundlagen
- Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
Datenschutzrechtliche Informationen
- Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, alle im Förderungsantrag enthaltenen sowie die bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung sowie bei allfälligen Rückforderungen anfallenden, die Förderungsnehmerin/den Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen automationsunterstützt zu verarbeiten.
- Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist weiters ermächtigt, Daten gemäß Z 1 im notwendigen Ausmaß
- zur Erfüllung von Berichtspflichten, für Kontrollzwecke oder zur statistischen Auswertung
- an den Landesrechnungshof Steiermark und vom Land beauftragte Dritte, die zur vollen Verschwiegenheit über die Daten verpflichtet sind,
- allenfalls an den Bundesrechnungshof und das zuständigen Bundesministerium,
- allenfalls an Organe der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen,
- allenfalls an andere Stellen, mit denen Kooperationen bestehen oder die gesetzlichen Anspruch auf Informationen haben bzw.
- für Rückforderungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung an das Gericht zu übermitteln.
- Der Name der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers oder ihre/seine Bezeichnung unter Angabe der Rechtsform, der Förderungsgegenstand sowie die Art und die Höhe der Förderungsmittel können in Berichte über die Förderungsvergabe aufgenommen und so veröffentlicht werden.
- Angaben zu der Förderungsnehmerin/dem Förderungsnehmer, der Förderungsgegenstand, die Art und die Höhe der Förderungsmittel, die Zuordnung zum Leistungsangebot sowie Angaben über die Zahlungen (§ 25 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 7 TDBG 2012) können an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank übermittelt werden.
- Soweit Mehrfachförderungen ausgeschlossen sind, erfolgt zwischen den Förderungsstellen von Land und Bund ein Abgleich der Daten aus den jeweiligen Förderungsanträgen.
- Allgemeine Informationen
- zu den zustehenden Rechten der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie Datenübertragbarkeit,
- zu dem zustehenden Beschwerderecht der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite der Steiermärkischen Landesverwaltung datenschutz.stmk.gv.at