GRW 2020- Daten - Auswertungen (downloads)
Stimmenergebnis Mandate - GR2020 (ecxel-download)
Ergebnis der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirats - Stadtgemeinde Leoben und Stadtgemeinde Kapfenberg
Anzahl der ausgestellten Wahlkarten
bezirksweise Aufstellung
Stand: 26. Juni 2020, 14:10 Uhr
Wahllokale und Wahlzeiten
Ersatz-Wahltag am 28. Juni 2020 (Stand: 23. Juni 2020;14:50 Uhr)
Beteiligung am Tag der vorgezogenen Stimmabgabe (13. März 2020)
Beteiligung je Gemeinde
Beteiligung je Bezirk
Inhalt basierend auf Meldungen der einzelnen Bezirke -
Partei- und Kurzbezeichnungen der eingebrachten Wahlvorschläge
eingebrachte Wahlvorschläge je Gemeinde - Stand: 25. Februar 2020, 11:20 Uhr
Übersicht - Anzahl der wahlwerbenden Parteien - bezirksweise - Stand: 21. Februar 2020, 14:00 Uhr
endgültige Anzahl der wahlberechtigten Personen
endgültige Anzahl der wahlberechtigten Personen (pdf-file - Bezirke)
endgültige Anzahl der wahlberechtigten Personen (excel-file - Gemeinden)
Gemeinden und Anzahl der zu vergebenden Mandate
Der Gemeinderat besteht
aus 9 Mitgliedern,
in Gemeinden mit über 1.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 15 Mitgliedern,
in Gemeinden mit über 3.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 21 Mitgliedern,
in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 25 Mitgliedern und
in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 31 Mitgliedern.
Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 3 GWO nach dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Anzahl der Gemeinderäte maßgebend.
Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 GemO entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich gemäß § 3 Abs. 3a GWO aus der Zusammenrechnung der gemäß § 3 Abs. 3 GWO bestimmten Einwohnerzahl der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß §§ 9 und 10 GemO ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.