Luftreinhalteprogramm Steiermark 2019
Kundmachung
Das Luftreinhalteprogramm 2019 wurde fertiggestellt und wird hiermit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen kundgemacht.
Gemäß § 9a Abs. 1a IG-L können natürliche Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwertes iSd Abs. 1 leg cit unmittelbar betroffen sind, sowie nach § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des Programms (Fristende: 31. Juli 2020) gemäß § 9a Abs. 8 IG-L einen begründeten Antrag auf Überprüfung des Programms stellen.
Luftreinhalteprogramm Steiermark 2019
Für alle Anträge gilt folgende Adresse: | Die elektronische Übermittlung von Anträgen ist möglich: |
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung Referat Naturschutz und allgemeiner Umweltschutz Stempfergasse 7 8010 Graz |
naturschutz@stmk.gv.at |