FAQ
Die FAQ orientieren sich an der „Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. September 2021, mit der zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen getroffen werden".
Stammfassung: LGBl. Nr. 88/2021
Ist die Kindergartenpflicht derzeit ausgesetzt? |
Ab Montag, den 7. März 2022 besteht im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres in den elementaren Bildungseinrichtungen wieder die Besuchspflicht.
Nachweise
Welche Auflagen gibt es für das Betreten von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen? |
Auf Grund der prognostizierten sinkenden Coronazahlen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in den steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ab 21.02.2022 nur mehr für betriebsfremde Personen, nicht aber für das Personal. Damit kommen wieder die gleichen Regelungen wie vor dem 28.01.2022 zur Anwendung.
Welche Auflagen gelten für das Personal? |
Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, haben für jeden Tag der Anwesenheit einen Nachweis eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (Antigentest oder molekularbiologischer Test einer befugten Stelle) zu erbringen, wobei zweimal wöchentlich verpflichtend ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) durchzuführen ist. Darüber ist dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer der Gültigkeit (Antigentest 24 Stunden, PCR-Test 72 Stunden ab Abnahme) bereitzuhalten. Personen, die in mehreren Einrichtungen tätig sind, müssen diesen Nachweis jeweils erneut vorweisen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sogenannten Wohnzimmertests zur Eigenanwendung sowie ab 22. November die neutralisierenden Antikörpertests nicht zulässig sind, um den geforderten Nachweis zu erbringen.
Welcher Personenkreis muss dem Arbeitgeber gegenüber einen Nachweis erbringen? |
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen,
- Personen der 1:1 Betreuung für Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf,
- Integrative Zusatzbetreuungs-Teams (IZB-Teams),
- Sprachförderkräfte,
- Personen zur Durchführung unaufschiebbarer, ausbildungsrelevanter Praktika, die für die angestrebte Tätigkeit in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erforderlich sind,
- Zivildiener, die ihren Dienst in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verrichten und
- Sozialarbeiter im Rahmen von Kriseninterventionen.
Sind Selbsttests ein gültiger Nachweis für eine Testung? |
Nein. Die Selbsttests dienen nur der Selbstkontrolle und sind kein gültiger Nachweis.
Welche Testungen werden anerkannt? |
Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein Nachweis
- einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf
- ab 29. November sind Antigen-Tests nur mehr für 24 Stunden gültig und stellt ein neutralisierender Antikörpertest keinen gültigen Nachweis mehr dar.
Sind Testungen auch für Kinder vorgesehen? |
Für Kinder, die eine Schule besuchen, ja. Hinweis: Diese Testungen werden in der Schule durchgeführt.
Wie lange müssen Testergebnisse aufbewahrt werden? |
Testergebnisse sind dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer der Gültigkeit bereitzuhalten.
Impfungen
Wo kann ich mich über Impfangebote informieren? |
Die Impfung ist die beste Voraussetzung für einen stabilen Betrieb in der elementaren Bildungseinrichtung. Ein großer Teil des pädagogischen und sonstigen Personals hat bereits im Frühjahr 2021 an der Impfaktion des Landes teilgenommen. Das Nationale Impfgremium empfiehlt mittlerweile für alle vollimmunisierten Personen ab 18 Jahren eine Drittimpfung frühestens 6 Monate nach Erhalt der zweiten elektronischen Signatur bzw. der Echtheit de Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser s Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at 4 Impfung. Das Land Steiermark ist daher nach Kräften bestrebt, diese Personen zum frühestmöglichen Zeitpunkt 6 Monate nach dem zweiten Impftermin einzuladen. Die Einladung zur Drittimpfung (Online-Buchung) erfolgt bei jenen Personen automatisiert, die bereits bei der Anmeldeplattform für die Erst - und Zweitimpfungen angemeldet waren. Jene Personen, die im Zuge der PädagogInnen-Impfung am 11./12. Juni 2021 die zweite Impfung bekommen haben, werden daher vom Land Steiermark für einen Zeitraum ab dem 13.12.2021 (Montag) zu ihren Impfterminen eingeladen. Aktuelle Informationen zu den Impfungen finden Sie unter: https://www.impfen.steiermark.at/
Kann man weitere kostenfreie Masken für KBB-Personal erhalten? |
Dies ist derzeit nicht vorgesehen.
Müssen Kinder einen Mundschutz tragen? |
Aufgrund des nicht gewährleisteten sicheren hygienischen Umgangs der Kinder mit Schutzmasken wird das Tragen eines MNS in diesem Alter (0-6 Jahre) gesundheitsbehördlich nicht empfohlen.
Dürfen Eltern/Bezugspersonen ihre Kinder in der Einrichtung während der Eingewöhnung begleiten? |
Eltern haben unabhängig ihres 3G-Status beim Betreten der Kinderbildungs-und -betreuungseinrichtung FFP2-Maske zu tragen, da es den Betreuerinnen und Betreuern organisatorisch nicht möglich ist, die Zertifikate beim Bringen bzw. Abholen der Kinder lückenlos zu kontrollieren. Dies gilt auch für die Eingewöhnungsphase und Schnuppern.
Dürfen Eltern die Einrichtung betreten und welche Vorgaben sind hier gültig? |
Eltern haben unabhängig ihres 3G-Status beim Betreten der Kinderbildungs-und -betreuungseinrichtung FFP2-Maske zu tragen, da es den Betreuerinnen und Betreuern organisatorisch nicht möglich ist, die Zertifikate beim Bringen bzw. Abholen der Kinder lückenlos zu kontrollieren. Dies gilt auch für die Eingewöhnungsphase und Schnuppern.
Der pädagogische Alltag
Wie soll mit Tragen von Masken im pädagogischem Alltag umgegangen werden? |
Auf Grund der prognostizierten sinkenden Coronazahlen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in den steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ab 21.02.2022 nur mehr für betriebsfremde Personen, nicht aber für das Personal.. Damit kommen wieder die gleichen Regelungen wie vor dem 28.01.2022 zur Anwendung.
Kann ich wieder alle pädagogischen Angebote in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung durchführen? |
Nach Möglichkeit wird empfohlen Gruppenwechsel zu vermeiden und auch hier eine Kontaktreduktion zu erwirken.
Aktivitäten sind, wo dies pädagogisch sinnvoll und organisatorisch erscheint, ins Freie zu verlagern.
Wie können Hygienemaßnahmen eingehalten und den Kindern im gleichen Zusammenhang Sicherheit und Geborgenheit vermittelt werden? |
Grundsätzlich ist die Einhaltung des Abstandes für Kinder im Alter von 0-6 Jahren aufgrund der Bedürfnisse des Kindes nach Nähe und Geborgenheit und Unterstützung im Alltag nicht durchgängig möglich. Sofern möglich, sollte jedoch auch im pädagogischen Alltag versucht werden, Distanz zu halten. Wenn in emotional aufwühlenden Situationen für das Kind oder während der notwendigen Unterstützungsleistungen (z.B. An-und Ausziehen, Essensausgabe...) die Einhaltung des körperlichen Abstandes nicht gewährleistet werden kann, so ist der Kontakt auf gleicher Gesichtshöhe zu vermeiden. Im Allgemeinen ist auf angemessene Hygienemaßnahme zu achten.
Soll ich im pädagogischen Alltag die SARS-CoV-2-Situation nochmals aufgreifen oder den Kindern einen „freien" Raum schaffen? |
Den Kindern soll altersgerecht erklärt werden, warum Hygiene aktuell sehr wichtig ist. Erklären Sie bitte das richtige Husten in die Armbeugen oder in Taschentücher, weisen Sie darauf hin, dass Berührungen im Gesicht - im Speziellen von Augen, Nase und Mund - vermieden und körperliche Nahkontakte (z. B. gegenseitiges Umarmen) möglichst unterlassen werden sollten.
Aktuelle pädagogische Anregungen, Materialien, Poster etc. finden Sie auf der COVID-Plattform unter dem Punkt „ Informationen".
FAQs auf der Website des BMBWF:
Das BMBWF bietet auf seiner Website einen umfangreichen FAQ-Bereich, der die wichtigsten Fragen zum Schulbetrieb 2021/22 wie auch für elementarpädagogische Bereich beantwortet. Die Fragen und Antworten werden laufend aktualisiert und erweitert: Coronavirus (COVID-19): Fragen und Antworten zu Corona (bmbwf.gv.at)
Altersadäquate Plakate und Erklärvideos für Elementarpädagogische Einrichtungen und Schulen ü Das BMBWF und das Österreichische Jugendrotkreuz haben wir Bildungseinrichtungen zahlreiche Plakate und Erklärvideos erstellt, die die Umsetzung von Hygienemaßnahmen wie Händewaschen, Lüften etc. einfach und altersgerecht erklären. Auch diese werden laufend erweiter
Händewaschen in den Einrichtungen |
Nach Betreten der Einrichtung ist sicherzustellen, dass sich alle Kinder die Hände mit Wasser und Flüssigseife (mind. 20 Sekunden) gründlich waschen, erforderlichenfalls auch unter Hilfestellung des pädagogischen Personals. Alternativ ist die Verwendung von Händedesinfektion möglich und bei empfindlicher Haut zu empfehlen. Die Händedesinfektion ist grundsätzlich auch für Kinder geeignet, sollte aber für sie nicht frei zugänglich sein. Das Desinfektionsmittel muss ähnlich dem Händewaschen für mindestens 30 Sekunden verrieben werden.
Das regelmäßige, gründliche Händewaschen ist nicht nur nach Betreten der Einrichtung, sondern auch prinzipiell über den Tag verteilt sicherzustellen, beispielsweise nach dem Schnäuzen, Niesen und Husten, vor der Zubereitung von Nahrung und vor der Essenssituation, nach dem Wickeln oder der Benutzung von Toiletten etc.
Wie verhält es sich im Hort? |
Nur Kinder, die vormittags auch die Schule besuchen können, dürfen auch den Hort besuchen. Schulpflichtige Kinder müssen, um in Horten betreut werden zu können, einen gültigen Corona-Testpass (Ninja-Pass) vorlegen. Sollte dieser Nachweis nicht vorgelegt werden können, muss der 3G-Nachweis auf andere Weise erbracht werden
Wie soll in Zukunft mit betriebsfremden Personen umgegangen werden? |
Vermeidung von externen Kontakten!
Externe Zusatzangebote, wie motorische oder musikalische Frühförderung durch externe Personen haben zur Folge, dass diese Personen beim Betreten der Einrichtung ein 3G-Zertifikat vorzuweisen und eine FFP2-Maske zu tragen haben. Einzelförderungen und Einzelbetreuungen sollen möglichst weiterhin durchgeführt werden. Alle weiteren externen Angebote sollten für den Zeitraum ausgesetzt werden.
Hygiene
Was muss bezüglich Hygiene beachtet werden? |
- Alle Sanitäranlagen sollten mit ausreichend Seife und Papierhandtüchern ausgestattet sein. Die Verwendung von einem Trinkbehälter, Schnuller, Besteck oder Schlafplatz (Bettbezug) durch mehrere Kinder soll dringend vermieden werden.
- Desinfektion der Räumlichkeiten: Gegenstände (z. B. Lichtschalter) und Türklinken im Eingangs- und Garderobenbereich, mit welchen Erziehungsberechtigte oder andere Personen häufig in Kontakt kommen, sind regelmäßig zu desinfizieren. Ebenso sollen Schlafplätze und Kuschelecken entsprechend gereinigt werden. Die Verwendung von Wischdesinfektionstüchern (statt Sprühdesinfektion) für Möbel in der Einrichtung wird empfohlen.
- Regelmäßiges Lüften: Auch das regelmäßige, ausreichende Lüften der Räumlichkeiten (mindestens stündlich für fünf Minuten, wenn möglich Querlüftung) sollte beachtet werden.
- Das Bildungsmaterial sollte bei Kontakt mit Speichel oder Abstoßungen des Körpers (z. B. Niesen) sogleich als auch regelmäßig (z. B. Spielzeug mindestens zwei Mal täglich) gereinigt bzw. desinfiziert werden. Wichtig ist das regelmäßige, ausreichende Lüften der Räumlichkeiten. Dieses sollte mindestens stündlich für 5 Min. erfolgen.
Organisatorisches
Was ist für Teams bzw. ErhalterInnen zu tun? |
Die ErhalterInnen haben zur Minimierung des Infektionsrisikos die Hygienekonzepte und Leitfäden des Landes Steiermark umzusetzen, welche insbesondere Vorgaben für das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder, Personal, externe Personen und Begleitpersonen beinhalten.
Checkliste zur Erstellung eines Hygienekonzeptes: |
- COVID-19 Hygiene- und Präventionskonzept für die elementare Bildungseinrichtung liegt vor und beinhaltet:
- ein Lüftungskonzept
- Regelungen zur Steuerung von Personenströmen (z.B. Eingangsbereich soll keine „Stauzone" werden), Anbringen von (altersadäquaten) Markierungen, u.a. damit Kinder ihre Gruppenräume selbst oder mit Hilfe des Personals am Standort gut finden können
- mit Betreiber und Leitung akkordierte Präventions- und Hygienemaßnahmen
- ein Reinigungskonzept
- die Erreichbarkeit im Krisenfall
- Vorkehrungen zur umgehenden Einleitung von Maßnahmen beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion in der elementaren Bildungseinrichtung sind getroffen. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sind darüber informiert.
- Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sind darüber informiert, wie sie vorzugehen haben, wenn SARS-CoV-2-Infektion außerhalb der Einrichtung/ im eigenen Umfeldauftritt.
- Das pädagogische und sonstige Personal kennt die Hygiene- und Präventionsmaßnahmen für die unterschiedlichen Risikostufen u.a. durch Beschilderungen, Checklisten und regelmäßigen Schulungen im Umgang mit Hygiene-und Präventionsbestimmungen.
- Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen im Rahmen der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmung im Gebäude der elementaren Bildungseinrichtung wird geachtet.
- Lieferfristen und Bestellvorlaufzeiten zur Beschaffung des erforderlichen Bedarfs an Schutzmaterial (MNS, Testmaterial, Desinfektionsmittel, etc.) sind bekannt und werden berücksichtigt.
- Dokumentation für die Nachverfolgung von Kontaktpersonen ist vorhanden und umfasst:
- aktuelle E-Mail-Adressen und Telefonnummern von allen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Kinder sowie des pädagogischen und sonstigen Personals
- Gruppenpläne
- Tägliche Dokumentation des anwesenden (pädagogischen und sonstigen) Personals sowie externer Personen
- Eine Kontaktperson für Anfragen von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, Kindern und des Personals in der Einrichtung ist nominiert. Die Kontaktdaten und Erreichbarkeitszeiten sind allen bekannt.
Werden Fortbildungen des Landes Steiermark weiterhin durchgeführt? |
Fortbildungen werden vorrangig online durchgeführt. Das aktuelle Fortbildungsprogramm und die dazugehörenden Richtlinien finden Sie unter folgendem LINK:
Pädagogische Qualitätsentwicklung - Fortbildungsprogramm
Krankheit
Was passiert bei einem SARS-CoV-2-Fall in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung? |
Wenn Erkrankte (oder deren Erziehungsberechtigte) den Verdacht haben, dass eine COVID- 19 Erkrankung vorliegen könnte, müssen diese jedenfalls zu Hause bleiben und den Kontakt mit der Hausärztin/dem Hausarzt bzw. der Kinderärztin/dem Kinderarzt oder 1450 aufnehmen.
Die Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ein COVID-19- Verdachtsfall vorliegt, obliegt der Gesundheitsbehörde.
Nach derzeitiger Evidenzlage nehmen Kinder im Kindergartenalter, selbst wenn sie infiziert sind, eine eher untergeordnete Rolle in der Ausbreitung von SARS-CoV-2 ein. Aufgrund der geringen Rolle als Überträger, dem zumeist asymptomatischen Verlauf und aufgrund der Tatsache, dass eine Infektion mit einem anderen Krankheitserreger wahrscheinlicher ist, müssen Kinder im Kindergartenalter mit leichten Symptomen (Augen- oder Ohrenentzündung, Atemwegssymptome, Schnupfen, Halsweh und Husten, jeweils ohne Fieber) - insbesondere bei geringer Virusaktivität- nicht in jedem Fall getestet werden. Jedoch nimmt die Wahrscheinlichkeit einer SARS-CoV-2 Infektion als Ursache für die beschriebenen Symptome mit erhöhter Virusaktivität in der Allgemeinbevölkerung zu.
Verdachtsfall bei Kindern in einer elementaren Bildungseinrichtung |
Naturgemäß kann man gerade bei respiratorischen Infektionen aufgrund der klinischen Symptomatik nicht eindeutig auf den auslösenden Erreger rückschließen. Es ist daher nicht zielführend, dass v. a. bei Kindern im Kindergartenalter unspezifische Symptome „banaler" Atemwegsinfektionen (saisontypische Erkältungszeichen wie z. B. Schnupfen, milder Husten, jeweils ohne Fieber (d. h. Körpertemperatur unter 38 °C)) als klinische Alleinstellungsmerkmale einer SARS-CoV-2 Infektion zu interpretieren sind, die ein Fernbleiben von der Bildungseinrichtung notwendig machen.
Leider lässt sich in vielen Fällen von „Infekten" auch durch eine ärztliche Untersuchung nicht eindeutig festlegen, welcher Erreger die Krankheitssymptome verursacht. „Erkältungskrankheiten" entstehen in den allermeisten Fällen durch Viren. Kälte und Körpernähe / Menschenansammlungen begünstigen die Verbreitung derartiger Erkrankungen. Das Gleiche gilt für die relativ harmlosen „Schnupfenviren", aber auch für Influenza und letztlich SARS-CoV-2. Wenn man krank ist oder sich kränklich fühlt, soll die Einrichtung nicht aufgesucht werden. Dies gilt sowohl für PädagogInnen und BetreuerInnen als auch für Kinder. Schlussendlich dient dies dem Schutz aller Beteiligten. Das bedeutet, dass Kinder und Personal mit Krankheitszeichen GRUNDSÄTZLICH den Einrichtungen fernbleiben müssen. Eltern trifft hier z.B. sogar die Pflicht nach dem Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, ihre Kinder nur frei von ansteckenden Krankheiten in die Einrichtung zu bringen.
Verdachtsfall bei beschäftigten Personen in einer Bildungseinrichtung |
In Bildungseinrichtungen beschäftigte Personen haben bei Vorliegen von Symptomen welche mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind (jede Form einer akuten respiratorischen Infektion mit oder ohne Fieber mit mindestens einem der folgenden Symptome, für das es keine andere plausible Ursache gibt: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes), der Bildungseinrichtung fernzubleiben und die Symptome sind entsprechend diagnostisch abzuklären.
Wenn Erkrankte (oder deren Erziehungsberechtigte) den Verdacht haben, dass eine COVID - 19 Erkrankung vorliegen könnte, müssen diese jedenfalls zu Hause bleiben und den Kontakt mit der Hausärztin/dem Hausarzt bzw. der Kinderärztin/dem Kinderarzt oder 1450 aufnehmen. Die Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ein COVID-19- Verdachtsfall vorliegt, obliegt der Gesundheitsbehörde.
Die Leitung der Bildungseinrichtung hat im Falle eines Verdachts auf Covid-19 die Gesundheitsbehörde zu informieren. Hierzu sind in den Bundesländern unterschiedliche Meldewege etabliert. Die Leitung der Bildungseinrichtung und die Krisenteams werden über den jeweils vorgesehenen Prozess und die dafür notwendigen Kontaktdaten von der lokalen Behörde in Kenntnis gesetzt und verfügen über verschriftlichte Verfahrensanweisungen sowie entsprechende Kontaktdatenlisten.
Mit der Information der zuständigen Gesundheitsbehörde im Wege der jeweils vorgesehenen Kommunikationskanäle ist die gesetzliche Meldepflicht der Einrichtung erfüllt.
Die Gesundheitsbehörde beurteilt, ob Maßnahmen wie z.B. das Einleiten von Erhebungen oder die Schließung der Einrichtung erforderlich sind. Der Leiter / die Leiterin der Einrichtung, ist durch die Gesundheitsbehörde umgehend von den die Betreuungsorganisation betreffenden Maßnahmen zu informieren. Der Leitung der Einrichtung kommt keine Kompetenz bezüglich des Setzens von Maßnahmen zu.
Ein Verdachtsfall an einem Standort bedeutet nicht, dass eine Gruppe oder der gesamte Standort gesperrt wird. Alle Maßnahmen erfolgen jeweils durch die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde.
Wann wird eine Bildungseinrichtung geschlossen? |
Sollte das Infektionsgeschehen an einer Schule oder eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht mehr überschaubar sein, wird nach erfolgter Risikoabwägung die unverzügliche Schließung gemäß § 18 Epidemiegesetz notwendig angeordnet.
Wo bekomme ich unterstützende Informationen/Materialien? |
Die aktuellen Richtlinien zum Kontaktpersonen-Management des Bundes finden Sie hier.
FAQs auf der Website des BMBWF:
Das BMBWF bietet auf seiner Website einen umfangreichen FAQ-Bereich, der die wichtigsten Fragen zum Schulbetrieb 2021/22 wie auch für elementarpädagogische Bereich beantwortet. Die Fragen und Antworten werden laufend aktualisiert und erweitert: http://www.bmbwf.gv.at/faq
Altersadequate Plakate und Erklärvideos für Elementarpädagogische Einrichtungen und Schulen.
Das BMBWF und das Österreichische Jugendrotkreuz haben für Bildungseinrichtungen zahlreiche Plakate und Erklärvideos erstellt, die die Umsetzung von Hygienemaßnahmen wie Händewaschen, Lüften etc. einfach und altersgerecht erklären. Auch diese werden laufend erweitert.