Information zur Antragstellung des quotenpflichtigen Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" in der Abteilung 3 (Zuständigkeit für die Landeshauptstadt Graz)
Für drittstaatsangehörige Personen, die sich ohne Erwerbsabsicht in Österreich niederlassen möchten, ist der quotenpflichtige Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorgesehen (§ 44 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG). Anträge sind ab Beginn eines Quotenjahres nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der zuständigen Behörde in das Quotenregister des Landeshauptmannes aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen.
Für das Jahr 2025 stehen dem Bundesland Steiermark (d.h. der Stadt Graz und den 12 Bezirken) voraussichtlich 75 Quotenplätze zur Verfügung.
Die Antragstellung auf Erteilung einer quotenpflichtigen "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3 (Zuständigkeit für Wohnsitz bzw. beabsichtigten Wohnsitz in Graz) ist nur nach Terminvergabe möglich, für die folgende Vorgangsweise einzuhalten ist:
- Eine Terminanfrage ist ab 04. Dezember 2024 ausschließlich per E-Mail an die Adresse aufenthalt@stmk.gv.at zu richten!
- Ohne vorherige Terminvereinbarung ist eine Antragstellung am 02.01.2025 und an den Folgetagen nicht möglich
- Frühere Terminanfragen werden nicht berücksichtigt
- In der Terminanfrage sind die konkreten Personendaten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) anzugeben
- Für Familien (d.h. EhegattInnen und minderjährige Kinder) ist nur eine Terminanfrage erforderlich
- Die Vergabe der Termine (Datum und Uhrzeit) erfolgt entsprechend dem Einlangen der E-Mails
Bis spätestens 18. Dezember ergehen in weiterer Folge seitens der Abteilung 3 per E-Mail die Informationen betreffend den konkreten Termin.
Es wird darauf hingewiesen, dass am 02. Jänner 2025 die Antragstellung an mehreren Schaltern möglich sein wird und zeitgleiche Termine vergeben werden.