Gewerbliches Betriebsanlagenrecht
Aufgaben
Betriebsanlagen |
Das gewerbliche Betriebsanlagenrecht in der Steiermark ist ein entscheidender Bestandteil des Wirtschaftsrechts, der die Errichtung und den Betrieb von Anlagen reguliert, in denen gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Es verfolgt das Ziel, einen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen und dem Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt zu schaffen.
Im Genehmigungsverfahren wird vor allem geprüft, ob durch den Betrieb der Anlage Interessen
- der Sicherheit,
- des Umweltschutzes,
- des Nachbarschaftsschutzes oder
- des öffentlichen Verkehrs verletzt werden.
Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, in der eine gewerbliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt werden kann (z.B. Verkaufslokale, Gasthäuser, Hotels, Abstellplätze). Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden.
Eine Genehmigungspflicht für eine gewerbliche Betriebsanlage besteht gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994, wenn das Auftreten auch nur einer der nachstehenden Auswirkungen aufgrund des Betriebsgeschehens möglich ist:
- Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Betriebsinhabers, der Nachbarn oder der Kunden
- Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (zB Servitute) der Nachbarn
- Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterungen etc.
- Störung der Religionsausübung in Kirchen, des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oÄ
- Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs (zB durch Liefertätigkeiten)
- Verschmutzung von Gewässern oder Grundwasser
Die Belange des Arbeitnehmerschutzes werden im gewerbebehördlichen Verfahren miterledigt. In der Regel sind neben der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung auch andere Bewilligungen nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich. Erst nach Vorliegen des Projektes kann beurteilt werden, nach welchen Materiengesetzen zusätzlich um Genehmigung/Bewilligung anzusuchen ist oder ob die Genehmigung im Rahmen des betriebsanlagenrechtlichen Verfahrens miterteilt werden kann.
Mögliche andere notwendige Bewilligungen können sich etwa aus dem Naturschutzgesetz, dem Wasserrechtsgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Altlastensanierungsgesetz, dem Bau- und Raumordnungsgesetz, dem Stmk. IPPC Gesetz und dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) ergeben.
Je nach Art der betroffenen Betriebsanlage wird zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterschieden.
Zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), in deren Sprengel die Betriebsanlage betrieben wird.
Weitere Informationen:
- Betriebsanlagen - Ordentliches Genehmigungsverfahren
- Betriebsanlagen - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
- Betriebsanlagen - Änderung
Bergbau - MinroG |
Grundlage des österreichischen Bergrechts ist das am 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz - MinroG).
Das MinroG regelt das Aufsuchen, das Gewinnen und das Aufbereiten der bergfreien, bundeseignen und grundeigenen mineralischer Rohstoffe. Gleichermaßen umfasst der Anwendungsbereich des MinroG auch das Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (das sind Erdöl und Erdgas) verwendet werden sollen, das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.
Überdies unterliegen die bergbautechnischen Aspekte bestimmter in diesem Gesetz genannter Tätigkeiten, wie beispielsweise das Suchen und Erforschen von geothermischer Energie sowie das Gewinnen dieser Energie oder für das Betreiben von „Schaubergwerken", den Bestimmungen des MinroG.
Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich grundsätzlich danach, welcher der genannten mineralischen Rohstoffe in einem konkreten Betrieb abgebaut wird.
Als zuständige Behörde für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe fungiert - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Für alle anderen Tätigkeiten, für die das MinroG gilt, ist der Bundesminister für Finanzen (Montanbehörde) zuständig. Zu den zentralen Aufgaben der Behörden zählt unter anderem auch die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen, wenn Personen, fremde Sachen oder die Umwelt durch Bergbautätigkeiten gefährdet werden.
Weiterführende Informationen finden Sie unter Bundesministerium für Finanzen - Bergbau sowie unter Kommunikation mit der Montanbehörde.
Oberbehörde
Die Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung übt für die Bereiche des gewerblichen Betriebsanlagenrechts sowie des Bergrechtes (MinroG) und des Kesselwesens die Funktion der „sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" bzw. Marktüberwachungsbehörde aus.
Das bedeutet, dass die Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung beispielsweise für einen einheitlichen Vollzug der genannten Materien durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu sorgen hat.
Zu den Aufgaben gehört auch die Abhaltung von Schulungen für Mitarbeiter:innen der nachgeordneten Dienststellen und die Herausgabe von fachlichen Anleitungen in Form von Erlässen und Leitfäden. Abgesehen von Kontrollpflichten muss die Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung auch organisatorische Vorgaben (wie Benchmarking und Implementieren von Best Practise Modellen) wahrnehmen.