Förderung der Fortbildung von Notärztinnen und Notärzten
Allgemeine Informationen
Finanzielle Förderung der Fortbildung von in der Steiermark tätigen bodengebundenen Notärztinnen und Notärzten durch das Land Steiermark unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Voraussetzungen
- Die Ärztinnen und Ärzte müssen die Ausbildung zur Notärztin oder zum Notarzt gemäß § 40 Abs. 2 ÄrzteG absolviert haben.
- Die Notärztinnen und Notärzte müssen als solche in der Koordinationsstelle für Notfall- und Katastrophenmedizin des Landes Steiermark geführt und aktuell im organisierten bodengebundenen Notarztrettungsdienst tätig sein.
- Die Notärztinnen und Notärzte müssen nachweisen, dass sie mindestens 4 Mal in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung Dienst als Notärztin/Notarzt im bodengebundenen Notarztdienst der Steiermark verrichtet haben.
- Die zu fördernde Fortbildungsveranstaltung muss innerhalb der 36-Monate-Frist des § 40 Abs. 8 ÄrzteG belegt worden sein.
- Bei der Fortbildungsveranstaltung muss es sich um eine Veranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 7 ÄrzteG handeln, die von der Österreichischen Ärztekammer anerkannt wird.
Fristen
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die Antragstellung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der betreffenden Fortbildungsveranstaltung erfolgt.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Landesamtsdirektion FA Katastrophenschutz und
Landesverteidigung
Erforderliche Unterlagen
- Teilnahmebestätigung der Fortbildungsveranstaltung
- Bestätigung der Anerkennung dieser Fortbildungsveranstaltung durch die Österreichische Ärztekammer (falls nicht ohnehin auf der Teilnahmebestätigung angeführt)
- ? Angaben über die Höhe der Teilnahmegebühr
- Zahlungsbestätigung
- Nachweis der absolvierten Notarztdienste (Dienstpläne, Honorarabrechnungen)
- Notarztdiplom
Zusätzliche Informationen
Für die Förderung der genannten Fortbildungsveranstaltung steht für den Zeitraum von 36 Monaten für jede Notärztin und jeden Notarzt, die/der die Voraussetzungen gemäß Punkt 3. der Richtlinie erfüllt, ein Betrag von maximal ? 1.000,-- zur Verfügung. Die nachgewiesenen Fortbildungskosten können - sofern anrechenbar - bis zur Ausschöpfung dieses Maximalbetrages abgegolten werden. Es können ausschließlich nur die tatsächlichen Fortbildungskosten (Kurskosten) gefördert werden (wie beispielsweise Teilnahmegebühren oder Kosten für Skripten/Unterlagen).
Hierzu zählen NICHT: Sonstige Aufwendungen wie insbesondere Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Spesen. (Der Wortlaut ist der bereits angeführten Richtlinie, Punkt 4. "Höhe der Förderung, anrechenbare Kosten" entnommen.)
Weitere Informationen zur Förderung können über die Homepage der FAKS ( www.katastrophenschutz.steiermark.at) unter "Notfallmedizin" abgerufen werden.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.