Sportförderung Vier Bereiche
Allgemeine Informationen
Diese Sportförderung kann von steirischen Sport-Fachverbänden für ihre Kaderathleten und Kaderathletinnen der Geburtsjahrgänge 2006 bis 2012 bis längstens 01. April 2025 beantragt werden.
Voraussetzungen
- Vorliegen einer Kaderliste des antragstellenden Sport-Fachverbandes für das Jahr 2024
- Verwendungsnachweise: Rechnungen, Honorarnoten und Zahlungsnachweise/Kontoauszüge im Original sind unter einem mit diesem Förderungsantrag einzureichen und auf der beiliegenden Förderungsabrechnung aufzulisten.
Beantragbar:Untersuchungen (Betreuungen) durch
- Sportmedizin: Sportarzt/Sportärztin mit erworbenem ÖAK-Diplom Sportmedizin
- Sportpsychologie: akademisch ausgebildete Sportpsychologen/Sportpsychologinnen
- Sportwissenschaft: akademisch ausgebildete Sportwissenschaftler/Sportwissenschaftlerinnen
- Sporternährung: akademisch ausgebildete Sporternährungswissenschaftler/ Sporternährungswissenschaftlerinnen
Verfahrensablauf
- Alle anderen bei öffentlichen und privaten Stellen von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber aus demselben Grund beantragten und gewährten Förderungen sind anzuführen.
- Nach Förderungsgewährung ist der
Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der
Mittel wie folgt erforderlich:
- Vorlage bezahlter Originalrechnungen - oder Kopie per E-Mail - (betreffend widmungsgemäße Verwendung) die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Antrag und Förderung stehen müssen.
- Die Rechnungen müssen an die Förderungsnehmerin bzw. den Förderungsnehmer adressiert sein.
- Den Originalrechnungen sind Original-Überweisungsscheine
(Bankanweisungsscheine) und entsprechende Original-Kontoauszüge
beizulegen. Bei Unkenntlichmachung an den Kontoauszügen werden
diese nicht anerkannt.
- Ausnahmen: bei Förderungen an Gemeinden genügt die jeweilige Auszahlungsanordnung.
- Bei Überweisung mittels Telebanking wird die Datenträger-Nachweisliste als Zahlungsnachweis nur dann anerkannt, wenn der entsprechende Original-Kontoauszug angeschlossen ist.
- Falls bei einem Sammelauftrag mehrere Nachweislisten erstellt werden, ist unbedingt auch die letzte Seite beizuschließen, da nur auf dieser Seite der Verbrauch der entsprechenden Transaktionsnummer mit Datum und Uhrzeit vermerkt ist.
- Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber sowie Förderungsnehmerin bzw. Förderungsnehmer sind verpflichtet, die vorzulegenden Nachweise, Originalrechnungen und Zahlungsbelege, die die Verwendung der Förderungsmittel dokumentieren, für die Dauer von 7 Kalenderjahren ab dem Zeitpunkt der Durchführung der geförderten Maßnahme gesichert aufzubewahren.
- Auf Sportförderung besteht kein Rechtsanspruch.
- Die Sportförderung darf nur für nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport gewährt werden.
- Sportförderung kann nur nach Maßgabe vorhandener Sportförderungsmittel auf Grundlage aufrechter Beschlüsse der Steiermärkischen Landesregierung unter Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen erfolgen.
- Mit Antragstellung stimmt die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber zu, sich nach Förderungserhalt freiwillig einer Gebarungs- bzw. Projektkontrolle durch den Steiermärkischen Landesrechnungshof zu unterziehen.
Nicht gefördert werden u.a.:
- Neubau und Sanierung von Sportstätteninfrastruktur
- Ankauf von Grundstücken bzw. Gebäuden
- Tilgung von Schulden
- Rechts-/Beratungskosten
- Miet- und Pachtzinszahlungen
- Herstellung von Broschüren und Publikationen
- Umfeldmaßnahmen bei Sportanlagen
- Kommunale Anschlussgebühren (Kanal, Wasser, Strom, etc.)
- Schulsportanlagen
- Betriebskosten, Betriebsaufwand und Erhaltungsmaßnahmen
- Sponsortätigkeiten für Sportler/-innen
- Motorsportveranstaltungen
- Bekleidung und Ausrüstung (ausgenommen Spitzensport)
- VIP-Bereiche und -Empfänge
- Verköstigung und Proviant
- Ehrengeschenke und Dekoration
- Bankgebühren
- Preisgeld
- Spielerinnen- und Spielerablösen
- Strafen
Erforderliche Unterlagen
-
Kaderliste 2024
-
Verwendungsnachweis bestehend aus Förderungsabrechnung, Belegs-/Kostenverzeichnis, Rechnungen, Honorarnoten und Zahlungsnachweise/Kontoauszüge (Originale)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.