Mitwirkung betriebsfremder Personen
Allgemeine Informationen
Die Mitwirkung betriebsfremder Personen (das sind insbesondere besonders qualifizierte Personen, welche die pädagogische Arbeit bereichern) muss vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde gemeldet werden, soweit diese Tätigkeit mehr als einen Betriebstag dauert und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist.
Die Behörde hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet ist.
Voraussetzungen
Hospitieren und Praktizieren:
- Vertrag über die wesentlichen Bedingungen zwischen der Erhalterin oder dem Erhalter und der Antragstellerin oder dem Antragsteller (Schulen oder Organisatoren von Ausbildungslehrgängen)
- das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der Gruppenführenden zu erfolgen
Mitwirkung sonstiger betriebsfremder Personen:
- die Mitwirkung ist länger als einen Betriebstag und
- regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt
Verfahrensablauf
Die Meldung hat vor Aufnahme der Tätigkeit betriebsfremder Personen schriftlich zu erfolgen.
Die " Meldung von betriebsfremden Personen" in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt ausschließlich über die Anwendung Kindergartenwesen (KinWeb), die über das Sterz-Portal des Landes Steiermark aufzurufen ist.
Für Fragen zur Anwendung wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Die Behörde hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet sind.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).