Strahlenquellen - Dosisüberwachungsstellen - Zulassung
Allgemeine Informationen
Arbeitskräfte, deren Strahlendosis den Grenzwert für die Allgemeinbevölkerung (1 Millisievert pro Jahr) übersteigen kann, sind im Strahlenschutzgesetz als sogenannte strahlenexponierte Arbeitskräfte definiert. Strahlenexponierte Arbeitskräfte müssen bestmöglich vor ionisierender Strahlung geschützt werden.
Abhängig von ihrer möglichen Jahresdosis wird zwischen Kategorie A (über 6 Millisievert pro Jahr) und Kategorie B (bis zu 6 Millisievert pro Jahr) unterschieden.
Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln (Dosisermittlung). Bei Personen der Kategorie A müssen zusätzlich ärztliche Untersuchungen durchgeführt werden.
Die Verantwortung für den Strahlenschutz liegt bei der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber oder der Verwenderin/dem Verwender eines bauartzugelassenen Geräts. Für externe Arbeitskräfte haben die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber und die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber über vertragliche Vereinbarungen die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Maßnahmen zum Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte festzulegen.
Auch für Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien gelten analoge Bestimmungen.
Die Verpflichtung zum Gesundheitsschutz vor Radon am Arbeitsplatz wurde deutlich ausgeweitet. Dies kann in manchen Fällen zur Verpflichtung zur laufenden Dosisermittlung führen.
Auch die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat für ihr/sein fliegendes Personal Strahlenschutzmaßnahmen vor kosmischer Strahlung durchzuführen.
Dosisermittlung
Die Dosisermittlung für strahlenexponierten Arbeitskräften ist von einer ermächtigten Dosismessstelle durchzuführen. Die externe Dosis ist grundsätzlich mit Personendosimetern zu ermitteln. In manchen Fällen kann von der zuständigen Behörde auch eine Ermittlung der internen Exposition vorgeschrieben werden (Inkorporationsüberwachung).
Ärztliche Untersuchungen
Strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A müssen in allen Tätigkeitsbereichen ärztlich untersucht werden: eine Eignungs- sowie regelmäßige Kontrolluntersuchungen (mindestens einmal jährlich) sind durchzuführen. Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen weiter eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung bestätigt wurde. Eine unverzügliche Untersuchung hat in jenen Fällen zu erfolgen, in denen eine strahlenexponierte Arbeitskraft einer beruflichen Exposition über den festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war (Sofortuntersuchung). Die ärztlichen Untersuchungen sind von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen, die dafür ermächtigt wurden.
Die erhobenen Dosiswerte und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen werden im Zentralen Dosisregister entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gespeichert.
Zuständige Stelle
Die Dosisermittlung und ärztliche Übersuchung sind direkt zwischen den Unternehmen und den zur Durchführung ermächtigten Stellen zu vereinbaren.
- Dosisermittlung: Liste der Dosismessstellen ( ? BMK)
- Ärztliche Untersuchungen: Liste der ermächtigten Ärztinnen/ermächtigten Ärzte ( ? BMSGPK)
Verfahrensablauf
Das Unternehmen hat zu beauftragen:
- eine entsprechende ermächtigte Stelle zur Ermittlung der Dosis und
- eine ermächtigte Ärztin/einen ermächtigten Arzt, einen arbeitsmedizinischen Dienst oder eine Krankenanstalt für die ärztlichen Untersuchungen von strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie A.
Die Ergebnisse der Dosisermittlung und gegebenenfalls der ärztlichen Untersuchung sind den betreffenden Personen zugänglich zu machen.
Die Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister erfolgt durch jene Stelle, die die Dosisermittlung bzw. die ärztliche Untersuchung durchführt.
Kosten
- Die Kosten für eine Personendosimeter-Auswertung betragen etwa 8 Euro.
- Für sonstige Dosisabschätzungen und ?ermittlungen variieren die Kosten abhängig von deren Art und Umfang.
- Die Kosten für ärztliche Untersuchungen werden üblicherweise vom Staat getragen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 89 bis 93, 97 bis 103, 117, 119, 120 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
- §§ 3, 4, 6 bis 14 Radonschutzverordnung (RnV)
- §§ 24, 69, 70, 71, 77 bis 81, 84, 87 bis 90, 91 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).