Verbringung radioaktiver Stoffe
Allgemeine Informationen
Jede grenzüberschreitende Verbringung umschlossener radioaktiver Stoffe muss beim Zentralen Quellenregister gemeldet werden. Dies betrifft Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Verbringungen zwischen Mitgliedstaat und Drittstaat. Die Meldungen an das Zentrale Quellenregister sind unter edm.gv.at ( ? BMK) in elektronischer Form unter Verwendung der vom Register zur Verfügung gestellten Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
Verbringungen innerhalb der Europäischen Staatengemeinschaft unterliegen den Bestimmungen der Verordnung 1493/93/Euratom. Diese sieht vor, dass sich die Verbringerin/der Verbringer radioaktiver Stoffe vorab davon überzeugt, dass die Empfängerin/der Empfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Dazu dient das Formular "Standarderklärung" gemäß 1493/93/Euratom, in dem die für die Empfängerin/den Empfänger zuständige Bewilligungsbehörde eine entsprechende Bestätigung eintragen muss. Das Formular ist im Zentralen Quellenregister unter edm.gv.at ( ? BMK) durch die registrierte Inhaberin/den registrierten Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung online zu erstellen.
Verbringungen aus einem Drittstaat oder in einen Drittstaat unterliegen nicht den Bestimmungen der Europäischen Union. Diese grenzüberschreitenden Verbringungen sind in § 33 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) geregelt. Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist. Daher wird auch für derartige Verbringungen ein Formular im Zentralen Quellenregister unter edm.gv.at ( ? BMK) angeboten. Durch die Verwendung dieses Formulars werden die Meldepflichten des § 35 AllgStrSchV miterfüllt.
Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.
Verfahrensablauf
- Einfuhr: Die inländische Empfängerin/der inländische Empfänger der radioaktiven Stoffe generiert online ein Verbringungsformular. Die zuständige Behörde wird vom Einlangen des Formulars automatisch per E-Mail benachrichtigt und sendet es bestätigt an die Einbringerin/den Einbringer zurück. Das Formular ist normalerweise für eine Verbringung gültig, unter bestimmten Voraussetzungen auch für mehrere Verbringungen innerhalb von drei Jahren.
- Ausfuhr: Die inländische Verbringerin/der inländische Verbringer der radioaktiven Stoffe generiert online ein Verbringungsformular und sendet es an die Behörde der ausländischen Empfängerin/des ausländischen Empfängers zur Bestätigung. Eine Verbringung darf erst nach Einlangen der Bestätigung erfolgen. Das Formular ist für eine Verbringung, unter bestimmten Voraussetzungen auch für mehrere Verbringungen innerhalb von drei Jahren gültig.
Bei Verbringungen innerhalb der Europäischen Union hat die Verbringerin/der Verbringer vierteljährlich der zuständigen Behörde im Empfängerstaat einen Bericht gemäß Verordnung 1493/93/Euratom zu übermitteln. Die Übermittlung muss längstens bis zum 21. des dem Quartal folgenden Monats erfolgen. Der Bericht enthält Angaben über Empfängerin/Empfänger, die verbrachten Nuklide, die Gesamtaktivität sowie die höchste Einzelaktivität je Nuklid.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung 1493/93/Euratom
- § 43 Abs 7 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
- §§ 33, 35 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).