Gefährliche Abfälle - Begleitscheinerstellung
Allgemeine Informationen
Bei jeder Übergabe eines gefährlichen Abfalls oder eines (gefährlichen oder nicht gefährlichen) POP-Abfalls an eine andere Rechtsperson muss von der Abfallübergeberin/dem Abfallübergeber ein Begleitschein ausgestellt und bei der Beförderung mitgeführt werden. Der Begleitschein muss Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle enthalten.
Jeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung "Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall" zu versehen. Jeder Begleitschein muss mit einer eigenen, einmalig zu vergebenden, eindeutigen Begleitscheinnummer gekennzeichnet werden.
Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind in gut leserlicher Schrift vorzunehmen.
Die Abfallübernehmerin/der Abfallübernehmer muss die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle bestätigen und bestimmte Daten am Begleitschein ergänzen.
Die Meldung an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann muss von der Abfallübernehmerin/dem Abfallübernehmer elektronisch über das Register auf edm.gv.at gemacht werden.
Hinweis
Keine Begleitscheinpflicht besteht für Problemstoffe. Dies sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen. Auch gefährliche Abfälle aus Betrieben können als Problemstoffe gelten, wenn sie nach Art und Menge mit solchen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Gefährliche Abfälle können nur so lange Problemstoffe sein, solange sie sich in der Gewahrsame der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers befinden. Die Begleitscheinpflicht gilt ebenfalls nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder POP-Abfällen durch private Haushalte.
Fristen
Der Begleitschein ist unmittelbar bei Übergabe der Abfälle zu übergeben bzw. beim Transport mitzuführen.
Hinweis
Die Abfallübernehmerin/der Abfallübernehmer muss die Begleitscheindaten binnen sechs Wochen nach Ablauf des Monats, in dem er/sie die Abfälle übernommen hat, elektronisch über das Register auf edm.gv.at an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann übermitteln.
Die Abfallübernehmerin/der Abfallübernehmer muss binnen vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem sie/er die Abfälle übernommen hat, eine Abschrift oder eine Durchschrift bzw. Kopie des Begleitscheins an die Abfallübergeberin/den Abfallübergeber übermitteln.
Verfahrensablauf
Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber (Abfallübergeberin/Abfallübergeber) füllt den Begleitschein aus und behält eine Durchschrift bzw. Kopie, die er/sie vom Tag der Übergabe an gerechnet mindestens sieben Jahre aufbewahren muss.
Das Original des Begleitscheins wird von der Transporteurin/dem Transporteur, die/der die Abfälle zu einer Abfallsammlerin/-behandlerin (Übernehmerin)/einem Abfallsammler/-behandler (Übernehmer) bringt, beim Transport mitgeführt und der Übernehmerin/dem Übernehmer übergeben.
Die Übernehmerin/der Übernehmer ergänzt die Begleitscheindaten am Original des Begleitscheins. Sie/er fertigt eine Abschrift oder eine Durchschrift bzw. Kopie des Begleitscheins an und übermittelt diese an die Abfallübergeberin/den Abfallübergeber. Zeitlich müssen die Unterlagen binnen vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem sie/er die Abfälle übernommen hat, übermittelt werden.
Die Übernehmerin/der Übernehmer der Abfälle meldet die Begleitscheindaten innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle elektronisch an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann. Die Meldung muss elektronisch über edm.gv.at erfolgen.
Die Begleitscheine (Originale/Kopien) müssen mindestens sieben Jahre im Betrieb aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Stelle jederzeit vorgelegt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 Abfallnachweisverordnung (ANV)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).