Batterie - Meldung
Allgemeine Informationen
Meldungen über die in Verkehr gesetzten Geräte- und Fahrzeugbatterien und über die jeweils zurückgenommenen bzw. gesammelten sowie wiederverwendeten bzw. verwerteten Altbatterien müssen elektronisch übermittelt werden müssen.
Meldeverpflichtete
In der Batterienverordnung werden folgende Rollen unterschieden:
-
Herstellerinnen/Hersteller
(Importeurinnen/Importeure)
Das sind alle Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode (einschließlich des Fernabsatzes) Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder Akkumulatoren erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringen. -
Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure
Das sind Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und bei denen diese im Unternehmen als Abfall anfallen. -
Sammel- und Verwertungssysteme für
Elektroaltgeräte
Das sind behördlich genehmigte Systeme, die die Sammlung und Verwertung jener Elektroaltgeräte sicherstellen, für die Verträge mit Herstellerinnen/Hersteller oder Importeurinnen/Importeuren abgeschlossen wurden. -
Betreiberinnen/Betreiber von Sammelstellen
(Sammlerinnen/Sammler von Elektroaltgeräten)
Das sind Sammlerinnen/Sammler von Elektroaltgeräten gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und insbesondere Betreiberinnen/Betreiber von kommunalen Sammelstellen. -
Behandlerinnen/Behandler von Elektroaltgeräten
Das sind Behandlerinnen/Behandler für stoffliche und thermische Verwertung bzw. Beseitigung.
Fristen
-
Herstellerinnen/Hersteller von Gerätebatterien:
Diese müssen die in Österreich jeweils im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Massen an Batterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch über edm.gv.at an die Koordinierungsstelle melden. Das gilt nicht, sofern dies durch ein beauftragtes Sammel- und Verwertungssystem geschieht. -
Sammel- und Verwertungssysteme:
Diese müssen für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der Massen an Gerätebatterien, die ihre Teilnehmenden in Österreich in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert haben, melden. Die Meldung muss bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch erfolgen. Durch diese Meldung ist die jeweilige Meldepflicht der Herstellerinnen/Hersteller, die an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, erfüllt. -
Alle Herstellerinnen/Hersteller und
Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure:
Diese müssen für das vorangegangene Kalenderjahr die gesammelten, verwerteten und exportierten Massen von Geräte- und Fahrzeugaltbatterien bis zum 10. April jedes Kalenderjahres über edm.gv.at der Koordinierungsstelle melden. -
Alle Abfallsammlerinnen/Abfallsammler
(insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), die Altbatterien
von einer Letztverbraucherin/einem Letztverbraucher übernehmen
und diese nicht der Herstellerin/dem Hersteller zurückgeben,
müssen für diese Geräte bis zum 10. April jedes Kalenderjahres eine Meldung erstatten. Die Meldung beinhaltet die gesammelten, verwerteten und exportierten Altgeräte. Sie erfolgt über edm.gv.at an die Koordinierungsstelle. -
Alle Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler, die
Altbatterien behandeln:
Diese müssen die Daten der Verwertung der jeweiligen meldeverpflichteten Person zur Verfügung stellen.
Hinweis
Die genauen Meldeinhalte können der Batterienverordnung entnommen werden.
Verfahrensablauf
Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Stammdatenregister erforderlich, welche auf edm.gv.at ( ? BMK) beantragt werden muss.
Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der übermittelten Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf edm.gv.at durchgeführt werden.
edm.gv.at ermöglicht neben der Einmeldung der von den Herstellern in Verkehr gesetzten Batterien auch die Abholung von den rund 2.000 registrierten Sammelstellen in Österreich, die über eine Abholkoordinierung der EAK einem Sammel- und Verwertungssystem zugeteilt werden.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).