Jahresabfallbilanz - Aufzeichnungen
Allgemeine Informationen
Aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in elektronischer Form führen.
Im elektronischen Aufzeichnungssystem müssen Schnittstellen eingerichtet werden, sodass definierte Auszüge oder Zusammenfassungen aus den Daten nach bestimmten Vorgaben erstellt und erforderlichenfalls an die Behörde übermittelt werden können.
Die Aufzeichnungen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Hinweis
Die Aufzeichnungen bilden die Grundlage für die Jahresabfallbilanzmeldung der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler. Insbesondere für "kleine" Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber steht auf edm.gv.at ein EDV-Programm als Hilfe bzw. Aufzeichnungssystem zur Verfügung, das grundsätzlich auch von "kleinen" Abfallsammlerinnen/Abfallsammlern und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandlern genutzt werden kann.
Hinweis
Auch Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger, die im eigenen Betrieb anfallende Abfälle selbst behandeln, müssen im Hinblick auf diese Abfallbehandlung Aufzeichnungen führen und eine Jahresabfallbilanz melden. Werden die Abfälle dabei am selben Standort behandelt, an dem sie angefallen sind, genügen Aufzeichnungen in Papierform. Die Meldung der Jahresabfallbilanz muss elektronisch über edm.gv.at erfolgen.
Hinweis
Die Aufzeichnungspflicht von Transporteuren gefährlicher Abfälle kann durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt werden; nicht aufzeichnungspflichtig sind Transporteure bei nicht gefährlichen Abfällen.
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, edm.gv.at und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Voraussetzungen
Das Sammeln oder Behandeln ( z.B. Lagern) von Abfall durch Personen, die der Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) unterliegen.
Fristen
Sollte die zuständige Stelle die Vorlage von Auszügen oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen verlangen, müssen diese innerhalb einer von der zuständigen Stelle festzusetzenden, angemessenen Frist über die definierte Schnittstelle über edm.gv.at an die zuständige Stelle übermittelt werden.
Weitere Informationen zu den Fristen betreffend die Übermittlung einer Abfallbilanzmeldung finden sich unter Abfallbilanzmeldung und Leermeldung ebenfalls auf USP.
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort bzw. für die Abfallsammlerin/den Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/den Abfallbehandler zuständig ist:
- Als Anlagenbehörde in der Regel: die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Für allgemeine Kontrollen (und zutreffendenfalls als
Anlagenbehörde):
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In
Statutarstädten:
der
Magistrat
- In Wien: die Magistratischen Bezirksämter ( ? Stadt Wien) oder die MA 22 ( ? Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Die Aufzeichnungen müssen der zuständigen Stelle auf Verlangen vorgelegt werden. Auszüge oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen sind dieser auf Verlangen über die definierte Schnittstelle zu übermitteln.
Grundsätzlich sind folgende Vorgänge aufzuzeichnen:
- Übernahmen von Abfall von einer anderen Rechtsperson
- Innerbetriebliche Abfallbewegungen
- Übergaben von Abfall an eine andere Rechtsperson
- Lagerstände
- Abfallartenneuzuordnungen
Im Einzelnen sind jeweils folgende Angaben erforderlich:
- Buchungsart
- Datumsangaben
- Angaben zu Herkunft und Verbleib
- Abfallart
- Abfallmasse (in kg)
- Behandlungsverfahren
Erforderliche Unterlagen
Die Aufzeichnungen können formfrei geführt werden. Auszüge und Zusammenfassungen aus den Aufzeichnungen müssen auf Verlangen der Behörde als XML-Datei im Wege des Registers an die zuständige Behörde übermittelt werden. Die erforderlichen Daten bzw. Dateiformat für die elektronische Übermittlung ist auf edm.gv.at veröffentlicht.
Weitere Informationen zu den Unterlagen für die Übermittlung einer Abfallbilanzmeldung finden sich unter Abfallbilanzmeldung und Leermeldung ebenfalls auf USP.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).