Gefährliche Abfälle - Begleitscheinmeldung
Allgemeine Informationen
Bei jeder begleitscheinpflichtigen Übernahme eines gefährlichen Abfalls oder eines (gefährlichen oder nicht gefährlichen) POP-Abfalls von einer anderen Rechtsperson müssen die Begleitscheindaten elektronisch über edm.gv.at ( ? BMK) innerhalb von sechs Wochen an die zuständige Stelle gemeldet werden.
Hinweis
Keine Begleitscheinpflicht besteht für Problemstoffe. Dies sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Einrichtungen anfallen - solange sie sich im Gewahrsam der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers befinden.
Auch gefährliche Abfälle aus Betrieben können als Problemstoffe gelten, wenn sie nach Art und Menge mit solchen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Gefährliche Abfälle können nur so lange Problemstoffe sein, solange sie sich im Gewahrsam der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers befinden. Die Begleitscheinpflicht gilt ebenfalls nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen durch private Haushalte.
Fristen
Die Übernehmerin/der Übernehmer muss die Meldung der Begleitscheindaten innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle der zuständigen Stelle elektronisch über edm.gv.at ( ? BMK) übermitteln.
Verfahrensablauf
Die Übernehmerin/der Übernehmer muss die Begleitscheindaten ( bzw. den Begleitschein) der zuständigen Stelle melden. Die ist nur elektronisch im Wege des Begleitscheindatenregisters auf edm.gv.at ( ? BMK) möglich.
Tipp
Sämtliche Informationen zur elektronischen Begleitscheinmeldung finden sich auf edm.gv.at ( ? BMK) .
Zusätzliche Informationen
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, edm.gv.at und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 Abfallnachweisverordnung (ANV)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).