Fluorierte Treibhausgase - Zertifizierung von Unternehmen
Allgemeine Informationen
Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: F -Gase) enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen, dem ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Folgende Tätigkeiten sind erfasst:
- Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder
Stilllegung von
- Ortsfesten Kälteanlagen
- Ortsfesten Klimaanlagen
- Ortsfesten Wärmepumpen
- Ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
- Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern
- Elektrischen Schaltanlagen
- Dichtheitskontrollen der in Z 1 lit a) bis e) der Verordnung ( EU ) Nr. 517/2014 aufgeführten Einrichtungen
- Rückgewinnung von F -Gasen gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung ( EU ) Nr. 517/2014
Unternehmen, die beabsichtigen, diese Tätigkeit durchzuführen, beantragen die Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates .
Sowohl Personen- als auch Unternehmenszertifikate, die in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen der Verordnung ( EU ) Nr. 517/2014 ausgestellt worden sind, sind in Österreich den in Österreich ausgestellten Zertifikaten gleichzuhalten (anzuerkennen).
Voraussetzungen
Unternehmen, die Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausführen, haben sicherzustellen, dass diese durch ausreichendes zertifiziertes Personal durchgeführt werden. Außerdem müssen sie sicherstellen, dass diesem Personal alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.
Fristen
Jedes betroffene Unternehmen muss vor Beginn der Tätigkeiten ein Unternehmens-Zertifikat zu besitzen. Im Fall einer Neugründung eines solchen Unternehmens und/oder vor der Aufnahme der Tätigkeiten, für die ein Zertifikat vorgeschrieben ist, muss das Unternehmen unverzüglich ein Zertifikat beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), Abt. V /5 - Chemiepolitik und Biozide
Für die Zertifizierung eines Unternehmens ist ein Formular, das auf der Website der ? Wirtschaftskammer Österreichs (Bundesinnung der Mechatroniker) verfügbar ist oder dort per E - Mail angefordert werden kann, vollständig auszufüllen und per E - Mail an die genannte zuständige Abteilung des BMK einzureichen. Diesem Antrag sind Kopien der jeweils vorhandenen Personen-Zertifikate anzuschließen.
Verfahrensablauf
Antragstellung unter Vorlage der angesprochenen Informationen per E - Mail oder Schreiben an das BMK .
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt das BMK ein entsprechendes Zertifikat für das Unternehmen aus.
- Liegen die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Unternehmenszertifikates nicht vor, ergeht ein Feststellungsbescheid. Dagegen kann das betroffene Unternehmen eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien einbringen.
Erforderliche Unterlagen
Antrag des Unternehmens mit folgenden Informationen:
- Anzahl der im Unternehmen jährlich durchschnittlich im geregelten Bereich beschäftigten Personen
- Anzahl und Namen der im Unternehmen beschäftigten zertifizierten Personen einschließlich Kopien ihrer Personen-Zertifikate
- Schriftliche Erklärung der nach außen zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person, dass das Unternehmen eine ausreichende Zahl an Personen zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens beschäftigt
- Angabe der im letzten Jahr errichteten und gewarteten Geräte und Einrichtungen
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieses Unternehmenszertifikat hat mit der gewerberechtlichen Zulassung von Betrieben nichts zu tun. Es dient dazu, dass Unternehmen, die Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einsetzen und ein Zertifikat aufgrund EU -rechtlicher Verpflichtungen erwerben. Ziel der Qualifikations- und Zertifizierungsbestimmungen ist es, die Emissionen von F -Gasen in die Atmosphäre zu verringern bzw. zu verhindern.
Eine überarbeitete Version der Verordnung wird im Laufe des Jahres 2024 in Kraft treten. Bis zum Datum des Inkrafttretens gelten jedoch noch die hier beschriebenen Regeln bzw. Verpflichtungen.
Informationen zu gefährlichen Stoffen und Gemischen finden sich ebenfalls auf USP .gv.at.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).