Bilanzbuchhaltungsberufe - Anerkennung von Gesellschaften
Allgemeine Informationen
Für Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter, Buchhalterinnen/Buchhalter, Personalverrechnerinnen/Personalverrechner), die in Form von Gesellschaften ausgeübt werden, muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden.
Die Behörde versagt die Anerkennung mit Bescheid, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Behörde widerruft eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Voraussetzungen
Für Gesellschaften gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO). Allgemeine Voraussetzung ist eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen und die Fachprüfung, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst, erfolgreich abgelegt haben.
Zuständige Stelle
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( ? WKO )
Hinweis
Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Berufssitz, abgelegte Fachprüfung, aktueller Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate))
Kosten
Antrag
Die Gebühr für den Antrag beträgt 47,30 Euro, für jede noch nicht vergebührte Beilage 3,90 Euro.
Hinweis
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
- §§ 7 bis 11 , 24 , 28 bis 32 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
- Gewerbeordnung (GewO)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).