Wirtschaftstreuhänder - Prüfungszulassung - Antrag
Allgemeine Informationen
Personen, die die Fachprüfung zu einem der Wirtschaftstreuhandberufe ablegen möchten, müssen einen Antrag auf Zulassung stellen.
Hinweis
Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung entscheidet die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Bescheid. Gegen einen Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu.
Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.
Voraussetzungen
Für die Zulassung zur Fachprüfung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Absolvierung eines facheinschlägigen Hochschulstudiums oder eines facheinschlägigen Fachhochschulstudiums in Österreich
- mindestens eineinhalbjährige wirtschaftsprüfende Tätigkeit als Berufsanwärterin/Berufsanwärter bei einer/einem Berufsberechtigten oder als Revisionsanwärterin/Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistentin/Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigte Prüferin/zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes in Österreich
oder
- Vorliegen einer Berufsbefugnis nach dem WTBG oder
- mindestens dreieinhalbjährige Ausübung der Berufsbefugnis Bilanzbuchhalter
Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fehlen.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
- Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetschern oder Übersetzerinnen/Übersetzern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU -/ EWR -Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).