Anreizsystem 15.000 Euro Prämie für Elementarpädagoginnen/ Elementarpädagogen
Die Schaffung eines Anreizsystems „15.000 Euro Prämie für Elementarpädagoginnen/ Elementarpädagogen" soll dazu motivieren, den Beruf der Elementarpädagogin/ des Elementarpädagogen zu ergreifen. Damit soll der wachsende Personalbedarf in den steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen besser abgedeckt werden.
Für die Vergabe der Landesgelder hat die Steiermärkische Landesregierung eine Förderrichtlinie beschlossen.
Förderungsgegenstand und Förderungshöhe:
Die Richtlinie sieht die Gewährung einer Prämie in der Höhe von € 15.000 als Einmalzahlung an Personen vor, die:
- erstmals als Elementarpädagoginnen/ Elementarpädagogen tätig werden (Neueinsteigerinnen/ Neueinsteiger).
- in den letzten 24 Monaten nicht als Elementarpädagoginnen/ Elementarpädagogen in einer steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung tätig waren und nunmehr in den Beruf einsteigen (Wiedereinsteigerinnen/ Wiedereinsteiger)
- ihre derzeitige Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung umwandeln, wobei bei einer Aufstockung des Beschäftigungsausmaßes von weniger als 50% nur die halbe Prämie gewährt wird, oder
- eine Ausbildung zur Elementarpädagogin/ zum Elementarpädagogen absolvieren (Quereinsteigerinnen/ Quereinsteiger).
Fördervoraussetzungen für Neu- und WiedereinsteigerInnen
- Für Personen Neueinsteigerinnen/Neueinsteiger gelten folgende Fördervoraussetzungen:
- Absolvierung einer in Österreich anerkannten Ausbildung zur (Inklusiven) Elementarpädagogin/ zum (Inklusiven) Elementarpädagogen bzw. bei Personen aus Ländern der EU/EWR bzw. aus der Schweiz Vorlage eines Anerkennungsbescheides und bei Personen aus Drittstaaten Vorlage eines nostrifizierten Zeugnisses. Die vorgelegten Unterlagen müssen zur Berufsausübung in der Steiermark berechtigen.
- Vorlage einer Verpflichtungserklärung, dass die Förderwerberin/der Förderwerber innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren zumindest 36 Monate lang in Vollzeit als Elementarpädagogin/ Elementarpädagoge tätig sein wird;
- Berufsausübung in der Steiermark in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Ausnahme Hort;
- Aufnahme der Berufstätigkeit sowie Antragstellung auf Auszahlung der Prämie im Zeitraum vom 19.8.2022 bis 31.12.2022.
- Für Wiedereinsteigerinnen/Wiedereinsteiger gilt zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs. 1, dass in den letzten 24 Monaten vor dem Wiedereinstieg kein Dienstverhältnis als Elementarpädagogin/ Elementarpädagoge in einer steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorliegen darf. Davon ausgenommen sind Beschäftigungen während dieses Zeitraumes im Gesamtausmaß von insgesamt höchstens vier Monaten.
Fördervoraussetzungen bei Aufstockung auf Vollzeitbeschäftigung
Für diese Personen gelten folgende Fördervoraussetzungen:
- Absolvierung einer in Österreich anerkannten Ausbildung zur (Inklusiven) Elementarpädagogin/ zum (Inklusiven) Elementarpädagogen bzw. bei Personen aus Ländern der EU/EWR bzw. aus der Schweiz Vorlage eines Anerkennungsbescheides und bei Personen aus Drittstaaten Vorlage eines nostrifizierten Zeugnisses. Die vorgelegten Unterlagen müssen zur Berufsausübung in der Steiermark berechtigen.
- Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung als (Inklusive) Elementarpädagogin/ (Inklusiver) Elementarpädagoge;
- Aufstockung des Beschäftigungsausmaßes auf eine Vollzeitbeschäftigung in einem Ausmaß von mindestens 50% für die Gewährung der Prämie in voller Höhe, Aufstockung von weniger als 50% für die Gewährung der halben Prämie;
- Vorlage einer Verpflichtungserklärung, dass die Förderwerberin/ der Förderwerber innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren zumindest 36 Monate lang in Vollzeit als Elementarpädagogin/ Elementarpädagoge tätig sein wird;
- Berufsausübung in der Steiermark in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Ausnahme Hort;
- Aufnahme der Berufstätigkeit sowie Antragstellung auf Auszahlung der Prämie im Zeitraum vom 19.8.2022 bis 31.12.2022.
Stipendium für QuereinsteigerInnen/Quereinsteiger
Für diese Personen gelten folgende Fördervoraussetzungen:
- Nachweis der Aufnahme einer in Österreich anerkannten Ausbildung zur Elementarpädagogin/ zum Elementarpädagogen, ausgenommen eine 5-jährige Ausbildung an einer Bundesbildungsanstalt für Elementarpädagogik, durch Vorlage einer Aufnahmebestätigung der Ausbildungsstätte;
- Nachweis des Abschlusses der Ausbildung innerhalb von drei Jahren durch Vorlage des Abschlusszeugnisses;
- Vorlage einer Verpflichtungserklärung, dass die Förderwerberin/der Förderwerber unmittelbar nach dem Abschluss der Ausbildung innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren zumindest 36 Monate lang in Vollzeit als Elementarpädagogin/ Elementarpädagoge tätig sein wird;
- Berufsausübung in der Steiermark in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Ausnahme Hort;
- Beginn der Ausbildung sowie Antragstellung auf Auszahlung der Prämie im Zeitraum vom 19.8.2022 bis 31.12.2022.
Weitere Nachweise
- Für Neueinsteigerinnen/ Neueinsteiger, Wiedereinsteigerinnen/ Wiedereinsteiger und bei Aufstockung auf Vollzeitbeschäftigung:
- Nachweise über die Beschäftigungszeiten und das Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses/ der Beschäftigungsverhältnisse bis 31.12.2027
- Für Quereinsteigerinnen/ Quereinsteiger:
- Nachweis des Abschlusses der Ausbildung innerhalb von 3 Jahren
- Nachweise über die Beschäftigungszeiten und das Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses/ der Beschäftigungsverhältnisse bis 31.12.2030
Rückzahlung
- Unter anderem dann, wenn die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer einen geforderten Nachweis nicht fristgerecht erbringt
- bei Nichterreichen der Vollzeitbeschäftigung von 36 Monaten innerhalb von maximal fünf Jahren als Elementarpädagogin/ Elementarpädagoge erfolgt eine aliquote Rückforderung nach vollen Monaten der nachgewiesenen Vollzeitbeschäftigung
- im Falle des nicht fristgerechten Nachweises des Ausbildungsabschlusses für Personen bei Quereinsteigerinnen/ Quereinsteiger ist jedoch die volle Prämie rückzuerstatten
Sollte eine Förderungszusage erteilt werden und ein Förderungsvertrag übermittelt werden, ist dieser von der Förderungswerberin/ dem Förderungswerber vollständig ausgefüllt und unterfertigt binnen vier Wochen nach Erhalt zu retournieren. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt der Förderungsantrag als zurückgezogen und es kann keine Förderung gewährt werden.