Pflegeausbildungsbeitrag - Ansuchen
Allgemeine Informationen
In der Steiermark besteht die Möglichkeit, um einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 600.- Euro (indexiert) anzusuchen.
Dieser Pflegeausbildungsbeitrag gemäß Pflegefondsgesetz richtet sich an alle Personen, die sich in der Steiermark in einer Ausbildung an einer öffentlichen oder privaten Schule für Gesundheits- und Krankenpflege befinden, ebenso an alle Studierenden der Fachhochschule FH Joanneum, Studiengang Gesundheits- und Krankenpflege sowie an alle Auszubildenden in einem Lehrgang zur Pflegeassistenz oder Auszubildende zu den Sozialbetreuungsberufen Fach- oder Diplomsozialbetreuer*in.
Berufsbegleitende Ausbildungsvarianten erhalten aufgrund der verlängerten Ausbildungsdauer einen aliquoten Anteil.
Schüler*innen im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens (HLPS) können für die Dauer der zu absolvierenden Pflegepflichtpraktika um den monatlichen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 600.- Euro (indexiert) ansuchen.
Ziel des Pflegeausbildungsbeitrags ist es, die Pflegeausbildung zu attraktivieren und dadurch mehr Personen für die Pflege zu gewinnen.
Für den Ausbildungsbeitrag kann rückwirkend bis zum 01.01.2024 angesucht werden.
Nähere Informationen können Sie unserer Website PFLEGEAUSBILDUNGSBEITRAG - Online-Ansuchen - Gesundheitsausbildungen - Land Steiermark entnehmen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für das Verfahren ist die erfolgreiche Aufnahme in eine
- Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
- Ausbildung zur Pflegefachassistenz
- Ausbildung zur Pflegeassistenz (einschließlich Kooperationen mit Fachschulen für Land- und Ernährungswirtschaft) oder
- Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen Fach- oder Diplomsozialbetreuer*in (ausgenommen Heimhelfer*in).
Ausgenommen vom Ansuchen sind jene Personen, die sich im Rahmen eines Nostrifikationsverfahrens in einer Ergänzungsausbildung befinden, sowie jene Personen, die eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder dem Arbeitsmarktservicegesetz beziehen.
Eine Leistung der materiellen Existenzsicherung ist:
- Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gem. § 12 Abs. 5 AlVG
- Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gem. § 35 AMSG (z.B. Pflegestipendium)
- Fachkräftestipendium gem. § 34b AMSG
- Stiftungsarbeitslosengeld gem. § 18 Abs. 2 lit. 5 AMSG
- Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeld gem. § 26 und § 26 a AlVG (z.B. Bildungskarenzgeld)
- Umschulungsgeld gem. § 39b AlVG
Der Erhalt von Zuwendungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, etwa von Selbsterhalterstipendien, schließt die Gewährung der Ausbildungsbeiträge nicht aus.
Fristen
Für den Ausbildungsbeitrag kann rückwirkend bis zum 01.01.2024 angesucht werden.
Ansuchen können über das Online-Formular eingebracht werden. Der Ausbildungsbeitrag gem. Pflegefondsgesetz (PFG) wird vorerst bis 2028 gewährt.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Gesundheitsberufe
Bei Fragen zum Ausbildungsbeitrag gemäß Pflegefondsgesetz (PFG) melden Sie sich unter:
E-Mail: pflegeausbildungsbeitrag@stmk.gv.at
Tel: +43 (0)316 877-7163
Verfahrensablauf
Das Ansuchen für den Pflegeausbildungsbeitrag ist auf der Homepage www.gesundeitsausbildungen.at abrufbar und elektronisch einzubringen.
Die Gewährung erfolgt bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Ausbildungseinrichtung und Ausbildung sind folgende Unterlagen hochzuladen:
- Ausbildungsbestätigung
- Bestätigung über die Absolvierung eines PFLEGEpflichtpraktikums inklusive Praktikumsstundenangabe (bei Bedarf)
- Bezugsbestätigung (bei Bedarf)
Zusätzliche Informationen
Auf die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags nach dem Pflegefondsgesetz (PFG) besteht kein Rechtsanspruch.
Mit dem freiwilligen Ansuchen auf Auszahlung des Ausbildungsbeitrags erteilen Sie auch die Einwilligung, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Ihre Daten zum Zwecke der Entgegenahme und Prüfung Ihres Ansuchens sowie zur Abwicklung und Auszahlung verarbeiten darf. Erteilen Sie diese Einwilligung nicht, ist die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags nicht möglich.
Die Angabe, ob Sie eine Leistung der materiellen Existenzsicherung vom Arbeitsmarktservice beziehen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Fachkräftestipendium, Weiterbildungs- und Teilzeitgeld, Umschulungsgeld, Stiftungsarbeitslosengeld, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts) ist zur Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen notwendig und verhindert, dass Sie nachträglich Ausbildungsbeiträge mangels Berechtigung zurückzahlen müssen.
Ihre anlässlich des Ansuchens bekannt gegebenen Daten werden auch für Zwecke der Statistik verwendet (z.B. statistische Auswertungen zur Evaluierung der Auswirkungen des Ausbildungsbeitrages) sowie für einen Datenaustausch mit Ihrem Ausbildungsträger und allenfalls mit dem AMS.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.