Ziviltechniker - Stellvertreter
Allgemeine Informationen
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 20 ZTG berechtigt, sich bei Verhinderung durch eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 21 ZTG verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen.
Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse der Vertreterin/des Vertreters reichen.
Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die Vertretene/der Vertretene bei der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker die Berufsberechtigung der Vertretenen/des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.
Fristen
Der zuständigen Landeskammer ist die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekannt zu geben.
Zuständige Stelle
-
Für den Antrag:
- die
Kammer
der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (
? zt) , in deren
Bereich die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker ihren/seinen
Wohnsitz hat
- Liegt kein inländischer Wohnsitz vor: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( ? zt) ihrer/seiner Wahl
- die
Kammer
der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (
? zt) , in deren
Bereich die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker ihren/seinen
Wohnsitz hat
- Für die Entscheidung: Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (? BMWET)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).