Förderung der kleinen oder umfassend energetischen Sanierung
Allgemeine Informationen
Es handelt sich hierbei um einen Online-Antrag für die Förderungsschienen, der Wohnhaussanierung, "Kleine Sanierung" und "Umfassende energetische Sanierung".
Den Antrag kann jede(r) EigentümerIn oder MieterIn einer Wohnung oder Liegenschaft und Bauberechtigte stellen. Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Förderungsbeitrag. Bei der "Kleinen Sanierung" beträgt dieser 15 % der förderbaren Kosten und bei der "Umfassenden energetischen Sanierung" 30 % der förderbaren Kosten. Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Webseite unter www.sanieren.steiermark.at.
Fristen
Der Antrag ist nach der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen, innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Ausstellung der ältesten Rechnung zu stellen.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und
Wohnbau
Verfahrensablauf
Der Antrag kann online über dieses Formular gestellt werden. Am Ende haben Sie die Möglichkeit sich die Zusammenfassung des Antrages per E-Mail zusenden zu lassen. Dieser wird anschließend in der zuständigen Stelle bearbeitet und Sie erhalten ein Schreiben mit den weiteren Informationen. Der Antrag kann auch über einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte gestellt werden, in diesem Fall muss die Bevollmächtigung bei den Beilagen angehängt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Grundbuchsauszug (nicht bei Mieter)
- Meldenachweise
- Bestätigung der Gemeinde für die Bau- und Benützungsbewilligung nach dem Stmk. Baugesetz (NUR bei Maßnahmen, für die die Errichtung des Objektes 30 Jahre zurückliegen muss)
- Baubewilligung und Fertigstellungsanzeige für bewilligungspflichtige Maßnahmen
- Fotos
- WS Datenblatt (ab 3 Wohnungen)
- Rechnungen inkl. Zahlungsnachweise
- Leistungsbeschreibung und Kostenaufteilung
Hier finden Sie Vorlagen für die Kleine Sanierung und die Umfassende energetische Sanierung
Rechtsgrundlagen
- Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Durchführungsverordnung zum Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993
- OIB-Richtlinie 6 samt Anhang
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.