Referat UVP- und Energierecht
Mag. Dr. Stephan Wisiak
Sekretariat
Axel Glatz +43 (316) 877-2143
Stempfergasse 7, 8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Tel: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: uvp-energie@stmk.gv.at
1. Einbringung von Schriftstücken
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt, Stempfergasse 7
Telefax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
2. Online-Formulare
Das Land Steiermark stellt auch Online-Formulare zur Einbringung von bestimmten Anträgen zur Verfügung. Eine Übersicht über alle Formulare finden Sie unter der Adresse https://egov.stmk.gv.at/
3. Elektronische Anbringen
Sie können Anbringen gerne auch elektronisch (per E-Mail, Fax oder Online-Formulare) einbringen, aber beachten Sie bitte die technischen Voraussetzungen. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, wenn das Anbringen am letzten Tag der Frist an uns versendet wird. Falls Ihr Anbringen außerhalb der Amtsstunden bei uns einlangt, wird es erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden bearbeitet.
Aufgaben
Die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht darin, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
- auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
- auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
- auf die Landschaft und
- auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander einzubeziehen sind.
Die Rechtsgrundlage dazu stellt das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVP-G 2000; BGBl. Nr. 89/2000) dar.
UVP - Feststellungsverfahren
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wird ein Vorhaben dahingehend überprüft, ob dafür ein UVP-Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens kann von dem/r ProjektwerberIn, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt beantragt oder von Amts wegen eingeleitet werden.
UVP - Genehmigungsverfahren
Im UVP-Verfahren werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt beschrieben und beurteilt. Es wird mittels Bescheid über die Genehmigung des jeweiligen Vorhabens (z.B. Abfallbehandlungsanlagen, Massentierhaltungen, Industrieanlagen) entschieden. In diesem Verfahren wendet die Behörde alle zutreffenden Gesetze an, weshalb gesonderte Anlagenbewilligungen entfallen.
UVP - Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Espoo-Konvention
Die Espoo-Konvention ist ein Instrument zur Beteiligung betroffener Staaten und deren Öffentlichkeit an UVP-Verfahren in anderen Staaten. Wird über ein Großprojekt ein UVP-Verfahren in einem anderen Staat durchgeführt und ist mit Umweltauswirkung dieses Vorhabens auf Österreich zu rechnen, so hat die betroffene Landesregierung das Vorhaben in Zeitungen und im Internet öffentlich bekannt zu machen, die Einreichunterlagen öffentlich aufzulegen und Stellungnahmen der Bevölkerung einzusammeln, zu analysieren, zu strukturieren und dem BMLFUW als Espoo-Kontaktstelle zu übermitteln.