Biomassekessel - Fertigstellungsmeldung
Allgemeine Informationen
Das Land Steiermark und der Steirische Umweltlandesfonds gewähren zur Förderung erneuerbarer Energieträger einen einmaligen Zuschuss für die Errichtung von neuen automatisch beschickten Holzheizungen.
Mit der Förderung unterstützt das Land Steiermark den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und trägt an der Umsetzung der Energiestrategie Steiermark 2030 und zum Klimaschutz Steiermark bei.
Voraussetzungen
Die Förderung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- vor Lieferung und Montage der Anlage muss ein Förderungsantrag gestellt werden
- die Fertigstellungsmeldung ist nach Errichtung der Anlage (innerhalb 12 Monate) einzubringen
- die verwendeten Anlagenteile und Komponenten sind ausschließlich neu
- die Grenzwerte gemäß Richtlinie werden eingehalten
- das zu versorgende Objekt bzw. die zu versorgende Anlage darf nicht an der Trasse eines bestehenden Fern-/Nahwärmenetzes aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung liegen
- die Wärmeleistung der Feuerungsanlage entspricht der Heizlast des Gebäudes
- die Verbindungsleitungen im Heizraum sind gedämmt
- für dieselbe Anlage wird keine weitere Förderung seitens der gleichen oder anderer Landesdienststellen in Anspruch genommen
- für dieselbe Anlage als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes (ausgenommen Pelletsanlagen) besteht kein Anspruch auf weitere Förderungen seitens der Landwirtschaftskammer
- Die Altanlage muss außer Betrieb genommen und entsorgt werden
- Stadt/Großraum Graz: der entsprechende Staubemissionswert von 4,0 g/m² BGF und Jahr wird eingehalten (gilt für Anlagen über 8 kW)
- alle relevanten Gesetze, Bestimmungen und Normen werden eingehalten
Es wird empfohlen, die Beratungsmöglichkeiten durch Ich tu' s-BeraterInnen vor Errichtung bzw. Einreichung des Förderungsantrages in Anspruch zu nehmen um die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Vorhabens möglichst frühzeitig überprüfen zu lassen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage www.ich-tus.steiermark.at
Fristen
Die Förderungsaktion gilt für Fertigstellungsmeldungen für die in der Zeit von 1. Jänner 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 ein Förderungsantrag gestellt wurde.
Beachten: Die Fertigstellungsmeldung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Förderungsantrag von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber eingereicht werden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und Einreichung:
Steirische Energieagenturen
Informationen und Kontakt zu den Energieagenturen finden
Sie hier:
Ich tu's Einreichstellen.
Für die Gewährung der Förderung:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau Technik, FA Energie und Wohnbau
Landhausgasse 7
8010 Graz
Fax: +43 (316) 877-4569
E-Mail:
umweltlandesfonds@stmk.gv.at
Verfahrensablauf
Die Vergabe der Förderung für Biomasseheizungen erfolgt in einem 2-stufigen Verfahren:
1. Förderungsantrag
Vor Lieferung und Montage der Anlage muss ein Förderungsantrag für die Maßnahme gestellt werden. Diese kann entweder
- online über das Antragsformular oder
- schriftlich (per Brief, Fax, E-Mail) über das Download-Formular erfolgen bzw.
- persönlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung abgegeben werden.
2. Förderungsauszahlung
Nach Errichtung der Anlage (
innerhalb 12 Monate ab Zuteilung der
Antragsnummer) kann die Förderungsauszahlung über die
Fertigstellungsmeldung (online oder in Papierform) bei einer der
zuständigen Stellen beantragt werden.
Bei Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erfolgt durch den
Steirischen Umweltlandesfonds die Auszahlung des
Förderungszuschusses an die Förderungswerberin bzw. an den
Förderungswerber.
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelle und vollständig ausgefüllte Fertigstellungsmeldung
- (inkl. Antragsnummer und Antragsdatum)
- Bestätigungsblatt (unterfertigt durch das anlagenerrichtende Unternehmen, die Gemeinde und den/die Förderungswerber/in)
- Rechnung des Herstellers bzw. Installateurs mit Angaben zur
Heizungsanlage, bestehend aus:
- Kessel inkl. Brennstoffzubringung
- Regelung
- Schichtlade-/Leistungsausgleichs-/Pufferspeicher
- gedämmte Verbindungsleitungen
- Marke und Type der Heizungs-/Zirkulationspumpen
- Montage
- Zahlungsnachweis
- Energieausweis oder Nachweis über eine Energieberatung
- Fotos
- Abnahmeprotokoll
- Bestätigung des regionalen Fern-/Nahwärmenetzbetreibers, dass das zu versorgende Objekt nicht angeschlossen werden kann
Gegebenfalls:
- Kesselprüfbericht
- Bestätigung der Landwirtschaftskammer
- Nachweis über die Einhaltung der spezifischen Staubemission StEspez (nur Stadt/Großraum Graz)
- Technisches Produktdatenblatt bei Ausführung als Blockheizkraftwerk (BHKW) oder bei Ausführung mit Kondensationswärmetauscher (Brennwertnutzung)
- Prüfbericht einer akkreditierten Prüfanstalt über die Wärmepumpenheizung bei Ausführung als hybride Biomasseheizung mit Wärmepumpe
- Bei nicht privaten Antragstellern: De-minimis Erklärung
Zusätzliche Informationen
Die Förderungshöhe richtet sich nach folgenden Förderungssätzen:
Förderungssätze
Förderung für Ein- und Zweifamilienhäuser 2.500,-
Förderung für Gebäude ab 3 Wohneinheiten, Sondernutzungen, Kleinstunternehmen
- 3.000,- für Anlagen < 50 kW
- 5.000,- für Anlagen 50 kW bis 100 kW
- 6.000,- für Anlagen ? 100 kW
Darüber hinaus ist die Förderung mit maximal 30% der förderbaren Investitionskosten begrenzt.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.