Fischotter Verordnung
Die Fischotterpopulation verzeichnete im 20. Jahrhundert einen starken Rückgang, infolgedessen waren die Otter in fast ganz Österreich weitgehend verschwunden. Erst der europaweite Schutz des Fischotters nach Anhang II und IV der Fauna Flora Habitat Richtlinie (FFH-RL) gab dem Fischotter die Möglichkeit, sich auch in der Steiermark wieder auszubreiten. Durch ein im Jahr 2012 beauftragtes Monitoring wurde eine flächendeckende Verbreitung des Fischotters in der Steiermark festgestellt. Zu den wichtigsten Ursachen für die gute Ausbreitung der Fischotterbestände zählen unter anderem intensiv bewirtschaftete Fischteiche und ein teilweise intensiver Besatz mit adulten Fischen in Fließgewässern. Aktuell kann der Beitrag der Steiermark zum Erhaltungszustand des Fischotters in Österreich in der alpinen bzw. kontinentalen biogeographischen Region als „günstig" eingestuft werden.
Konflikte treten jedoch vor allem dort auf, wo Teichbewirtschafterinnen/Teichbewirtschafter durch den Einfluss des Fischotters Ertragsausfälle erleiden. Der Problemsituation wird derzeit durch Maßnahmen im Bereich des Konfliktmanagements (Zaunförderung, Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung des Fischotter-Managementplans) entgegengetreten. Für die fachliche Beratung im Konflikt Fischotter-Teichwirt-Angler wurde im Jahr 2016 eine Fischotterberatung eingerichtet. Sie fungiert für alle Beteiligten als Anlaufstelle für Fragen zum Fischotter, seine Lebensweise sowie seine Ökologie und informiert über effektive Abwehrmaßnahmen an Teichanlagen und deren mögliche Förderung.
In einigen Fällen können Teichanlagen jedoch nicht oder nicht zufriedenstellend durch Einzäunung vor Fischottern geschützt werden. Abschreckungsmaßnahmen (z.B. akustische, geruchliche oder optische Vergrämungsmaßnahmen) zeigen nur kurzfristig Wirkung, weshalb die Eindämmung ernster Schäden durch den selektiven und zahlenmäßig beschränkten absichtlichen Fang bzw. die absichtliche Tötung von Fischottern unter streng überwachten Bedingungen ermöglicht wird. Gleichzeitig wird die Entwicklung des Erhaltungszustandes des Fischotters durch ein begleitendes Monitoring überwacht, um gegebenenfalls die Abschussraten im Hinblick auf den günstigen Erhaltungszustand anzupassen.
Die Ausnahmebestimmungen entsprechen den Vorgaben aus Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH Richtlinie).
Nach ausreichender Begründung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Fischotterentnahme dürfen pro Kalenderjahr 40 Fischotter im unten angeführten Entnahmezeitraum und unter Einhaltung der Vorgaben der Steiermärkischen Fischotter-Verordnung entnommen werden:
- Vom 01.12. bis 31.01. dürfen Fischotter mit Ausnahme offensichtlich führender weiblicher Exemplaren mittels Lebendfallen gefangen und getötet oder mit Langwaffen erlegt werden.
- Vom 01.02. bis 30.11. dürfen nur Fischotter von weniger als 4 kg oder mehr als 8 kg mittels Lebendfallen gefangen und getötet werden. Werden in dem Zeitraum Fischotter gefangen, die ein Gewicht von 4 kg bis 8 kg aufweisen, dürfen diese nicht getötet werden, sondern sind am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen. Dasselbe gilt für offensichtlich führende oder laktierende weibliche Exemplare.
Schulungskurs für Jäger:
Um Tierleid, Verletzung oder die Erlegung trächtiger bzw. laktierender Tiere zu vermeiden, dürfen die Fallen nur von Jagdausübungsberechtigten oder von diesen beauftragten Inhaberinnen/ Inhabern einer gültigen Jagdkarte aufgestellt werden, die im Rahmen einer Schulung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.
Die Schulungsinhalte beziehen sich unter anderem auf Feststellung der örtlichen und zeitlichen Voraussetzungen, Meldepflichten sowie Aufstellung, Kontrolle und Bedienung von Fallen.
Fischotter Kontingent:
Ob eine Entnahme im Rahmen des Entnahme Kontingents möglich ist, ist in der nachstehenden Kontingentsanzeige ersichtlich.
Entnahme möglich |
JA |
Formulare:
Links:
Kontakt:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 13 - Referat Naturschutz
Stempfergasse 7, 8010 Graz
Telefon: +43 (316) 877-2652
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: naturschutz@stmk.gv.at